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Betreff der Geleits- Zoll- Landaccis- Fleischsteuer-Post.Salz- und Müuzsachen, dir Taube als Beyspiele er»webner, ist er nicht im Stande gewesen, ein Gesetz lürseine Meynung anzuführen. Und wenn in Jagd- undForstsachen der Grasschaft Mannsfeld durch das Pa-tent vom 2Zsten Juny 1796 (i" der 2ten Forts. deS0 . Bd. 2 . S. Zt6) etwas Besonderes verordnet ist,so leuchtet von selbst ein, daß dieses nicht zur Regelgemacher werden kann. Soviel aber die General-Accissachen betrifft, besaget der IXte Titel der Instru-ktion v. I. i?8z §Z, 7 und 8 g«r nichts hiervon;der 2te tz des Xten Titels hiegegen ist mehr wider alsfür Taubenö Meynung, da hierin ausdrücklichfestgesetzt ist, daß kein Juspector einen Zeugen, der sichunter einer andern Jnspection aufhält, vor sich citireudarf. 'M. s. die 2te Forts, des L. Bd. 2. S. l 25 5— 1257. Uibrigens aber ist davon, daß hie Accis-Jnspectoren wegen Abbönmg der auswärtigen Zeuge»sich nicht an deren ordentliche Obrigkeiten, sondern andie Jnspectivnen ihres Wohnorts zu wenden haben,gar keine Beziehung auf die Verggenchle zu machen,weil zwar jeder Ort des Königreichs unter eine gewisseAccis-Inspektion einbezirkt ist, Bergbau und Dergge-richte hingegen nur in dein kleinern Theile dieses"Kö-nigreichs zu finden sind. Hierzu kommt, daß mitSachen, die blos landesherrliche Einkünfte und dabingehörige Unterschleife betreffen, Privarbergrechtshän-de! gar uicht in Vergleichung kommen können.— Undwäre es wohl billig und recht, daß, um eines abzule-genden Zeugnisses willen, ein Langensalzaer Bürgerins Bergamt Altenberg oder ein Einwohner aus Ga-ben ins Bergamt Johann Georgenstadt zo Meilenweit wandern, und die Parteyen diesen Zeugen die
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