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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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136
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Reise - und Zehrungskosten vergüten sollten? Würdesich wohl in solchen Fälle», die in Kurstreitigkeiten undKurbetrügerey-Untersuchungssachen leicht und oft vor-kommen können, mit Taube H z behaupten lassen,daß es zur Abkürzung der Sachen und zur Ersparnißder Kosten gereiche, die Zeugen vor dem Berggerichte,wo die Sachen anhängig sind, abzuhören? Fernerführet zwar derselbe § 4 zum Grunde an, daß dasZcngenverhör in Bergsachen besondere Kenntnisse vonErz- und Gesteiuarren, Klüften, Gängen, Flötzen unddergleichen, so wie von den Berggesetzen und der Berg-verfassung, besonders aber von der hierbey üblichenTerminologie voraussetze. Allein, wenn diese beson-deren Kenntnisse auf Seiten des abhörenden Richtersnothwendig seyn sollten, müßte man sie auch auf Sei-ten der abzuhörenden Zeugen voraussetzen. Wie an-ferst selten aber ein solcher Fall eintreten könne, ist be-sonders daraus zu ermessen, daß, wenn über Klüfte,Gänge und dergleichen Streit entstehet, besage dcSBergprozeß-Mandats vom I. l7iz§2! 2z, derBeweis ganz anders, als durch Zeugen, zu führen ist.M. vergl. HertwigS Vergb. unter dem Worte:Beweis führ er. Sollte aber ja der gewiß selteneFall eintreten, daß in Bergsachen zur Abhörung eine^Zeugen, der doch nur über Thatsachen, nicht überRechtsverhältnisse zu befragen ist, jene besonderenKenntnisse erforderlich wären, so würde in einem sol-chen einzelnen Falle besonderer Auftrag bey der höch-sten Behörde zn suchen seyn. Deiglcichen besondereRücksichten möge» auch z» den von Tauben ange-fübrten'Befehlen An gegeben haben, durch welchein einzelnen Fallen den Berggknchkeu die Abhörung derunter ihrer Gerichtsbarkeit nicht wohnenden Zeugen

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