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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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diese Frage sonst allgemein verneinet worden, o) und nurin neueren Zeiten von einigen Schriftstellern6) bejahetwird; So bedarf sie einer umständlichem Erörterung, e)

n) Es besaget dieß auch der Befehl vorn yten April r6ogausdrücklich in den Worten: Gewerken, Diener oderAmtleute und Alles, was sich unserer Bergwerke ge«brauchet, oder zwischen ihnen, ihrer Aemter undPrivathändel, soviel Berg-und Schmclzwesen, undrvaS davon herrühret, antrifft und zutragen mag.

d) In so fern die Bergwerksverwandten in Häusern woh-nen, welche unter die Berggerichtsbarkeir geboren, ftsieden sie allerdings, so weit sie nicht schrifrsassig sind,auch für wie Person--,,, nach den öden §z vorgetra-genen Grundsätzen, »nrer den Berggerichren, indembev diesen sodann der gemeine Gerichtsstand des Wohn"orts eintritt.

c) Nicht allein diejenigen Schriftsteller, welche in ihrenLehrgebäuden die Lehre vvm Gerichtsstände überhaupt,und dem befrcyeten besonders, nach dem oben § 5 er«wehmen Unterschiede abhandeln, schreiben den Berg-gerichten blos denjenigen zu, der sich, aus Bergsachenbezieht; z. B. Berger inOoc.jur. lnb.IV.1it.lV-§ z, Danz in den Grunds, des gcm. bärgerl. Proc.

Z g4 Noten), Krause in Irnct. 8/no^t.proc. ju-ckic. krcileAoin. § g8, Pfotenbauer in ckoctr.zprnc. § igZetizy, Schmidt im Comments r vonKlagen §75, Moßler in s. Lehre von Klagen Th-lCap.Xll §40, yy ilnd loi. Auch diejenigen Schrift^steiler, welche über das Bergrecht und besonders über

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