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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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B rener a. a. O, D i e l i tz in seiner Schrift über denverschiedenen Gerichtsstand § ZZ und Donar imHandb. S- i46 nachfolgten. M. ve,gs. die Veantw.der i steu Frage § 4 Note e). Gegenwärtig aber hatder Herr Bergrath Taube diesen von jenen Schrift-stellern einander nachgeschriebenen Satz im Vten Ab-schnitte feiner ofterwehnten Schrift ausführlich zu be-weisen, sich angelegen seyn lassen. > Vor wenigerals Hundert Jahre» würde diese Meynung allgemeinals durchaus gesetzwidrig, als ein offenbarer Irrthum an-erkannt worden seyn. Aber allmählige Ausdehnungen,die man sich von Seiten der Bergbehörden immer mehrerlaubte, verbunden mit «uferen Verhältnissen, diediese Ausdehnungen begünstigten, haben der Sache,sakrisch betrachtet, besonders seit der Zeit, da mandem Oberbergamte eine Gerichtsbarkeit beyzulegen ge-suchet hat, eine ganz andere Gestalt gegeben, ohne daßin diesem Zeiträume ein einziges Gesetz erschienen ist,welches hierin eine Aenderung hervorgebracht hätte.Man berufet sich vielmehr hauptsächlich auf einen al-teren Befehl vom Jahre »üZz, von dem unten im r 4»§ die Rede ist. Allein noch im Jahre r6yy, also langenach Erlaffung dieses Befehls, gab das Oberbergamreinem Bergheamten, auf seine Anfrage, die schriftlicheWeisung: daß ein Bergbeamtcr, wenn eroder die Seinigen in caufis mors civr-Iil)U8 coranr ma^iztrutu civile orclirnrio belanget würden, sich des krivilegiilori inetullici nicht zu erfreuen habe.M. s. Herrwigs Bergb, unter dem Worte: Inju-rien,^«. Und wenn der verstorbene Oberberghaupt»mann, Abraham von Schönberg, in dem, seiner»69z herauögekvmmcnen Berg - Information beyge-fügten.