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fügten, l. S. 107 aus vielen R.e8oripti!>,^lunciati« und berglauftigen Lonsritu-tionibuz, auch längst eingeführten Berg-gebräuchen und Luusuetucünibub zusam-mengetragenen Entwürfe einer churfürstl. sächs. Berg-prozeßordnung S. 210 festsetzet: daß die churfürstl.sächsischen Berg- und Hüttenbeamten, Berg«und Hüttenarbeiter in allen solchen Sachen,die Berg- und Schmelzwerk und davonherrührende Dinge nicht betreffen, sieseyn persönlich oder dinglich, peinlich oder bürgerlich,der ordentlichen Obrigkeit, unter der siesich wesentlich aufhalten, ßsu rizärcti»»unterworfen seyn und bleiben sollen; S»hat diese, obschon nicht als Gesetz aufgenommene, Be-stimmung eines Bergwerks Oberhaupts, dessen viel-jährige Erfahrungen in den Geschäften der Bergbehör-den eben so ausgezeichnet waren, als sein Eifer für jdas wahre Wohl des Bergbaues und seine Verdiensteum denselben, in der Eigenschaft eines Zeugnisses,wie es zu seiner Zeit durchgängig gehalten worden, ei»desto ehrwürdigeres Ansehen, je offenbarer es ist, daßer, als Oberberghauptmann, die daö Bergwesen nichtbetreffenden Rechtssachen der BergwerkSverwandre«gewiß nicht von der Gerichtsbarkeit der Bergbehörde«ausgeschlossen haben würde, wenn das beständige Her-kommen nicht seinen Satz vollkommen bestätiget, und ^seine Redlichkeit bey Aufsuchung der Wahrheit ihm zu-gelassen hätte, Diuge vor die Berggerichte zu ziehen,die mir Bergwerksgegeuständen nichts gemein haben.Die jetzt angeführten zwey Stellen aus des ».Schön*berg und Hertwigs Schriften sind um deßwil-len äußerst merkwürdig, weil sie beyde den Abstich der
Grund-