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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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Zeiten die Vorscheine hierin immer weiter gegangen,kann mit folgenden zwey Beyspielen beleget werden.

Als im Jahre 1791 der OberbergarmSvenvalrerSchneider starb, an dessen Stelle der jetzige Herr Berg« >rath Taube angestellet wurde, fiel es dem Oberbcrg-anne doch noch nicht ein, die Vcrlaffenschaftssache desVerstorbenen an sich zu ziehen, sondern sie wurde, ver- jmöge AnftrageZ der Landesregierung, welcheauch die Witwe und Kinder bevormundete, vor demKreisamte Freyberg verhandelt. M. s. die Beylage Ti, ^Als aber im Jahre r8o6 der Oberbergamtsaffcssokund Oberbergmeister Schund starb, zog das Ober-bergamt, laut der Beylage lik, die Gerichtsbarkeitüber den Nachlaß und die Bevormundung der Witwean sich; ein Unternehmen, das desto mehr Erstaunenerregte, da die Oberbergamlsaststssoren in der Hoford»nung aufgeführt, (w. s die are Forts, des L. Vd. rS. 88 z) alle in der Hofordmmg aufgeführte Personenaber ohne Zweifel schnftsassig sind; Bielitz im ange-führten Buche § 28 Dagegen ist es ganz irrig,wenn dieser Schriftsteller, ohne irgend ein Gesetz odereinen Grund für eine solche von der Landesverfassungeben so sehr, als von seinen eigenen § 27 und 28 auf-gestellten Grundsätzen, abweichende Mevnung anzu-führen, § ZZ angibt, daß diejenigen Bergbeamten, -welche eine in der Hosordnung aufgeführte Stelle be-kleide», mit ihren Weibern und Kindern lediglich unterdem Geheimen Finanz-Cvlleginm stünden, vor welchesdoch überhaupt gar keine Justizsache» gehören. Derangeführte Schneiderische Fall, so wie auch die neuer-lich von Seiten der Landesregierung geschehene ^Bevormundung der Kinder des verstorbenen Bergbanpt« !manns von Charpenticr und der von eben diesem

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