Nach den drey Hanptständen eines jeden Stgates,dem Wehr- 4ehr- und Nährstande, sind auch inunserm Vaterlands von den ältesten Zeiten her dreyHauptuntersch-cde der Gerichksstellen, und zwar für denWehrsiand die Kriegsgerichte, für den Lehrstand diegeistlichen und akademischen Gerichte und fürden Nährstand die bürgerlichen Gerichte einge-führt, so, daß die zu den ersten beyden Standen gehöri-gen Personen, der Regel nach, in allen Sachen, sie mö-gen ihre Aemter und Dienste betreffen oder nicht, vor denihnen angewiesenen Gerichten Recht leiden müssen, o) diezum Nähr - oder Civilstande gehörigen Personen aber,worunter alle gerechnet werden, die weder in Kriegsdien-sten noch in Lehrverhaltnissen stehen, ihre, nach Ne^en«umständen besonders bestimmten, bürgerlichen Gerichts-stände haben, b) So mannigfaltig aber auch diese letz-teren sind, so tritt doch, nach unserer Landesverfassung,bey keiner Zum Nähr- oder Civilstande gehörigen Gat-tung von Personen der Fall ein, daß sie vor derjenigenbesondern Behörde,bb) vor welcher sie in Dienstsa-chen stehen, auch in anderen Sachen ihren Gerichts-stand hätten, a) es müßten denn die Bergwerksverwand-ken die einzigen seyn. Eine so ganz aus der Regel
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Buch
Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
Seite
150
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