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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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151
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schreitende Abweichung von der Grundverfajsung des Lan-des würde daher eines desto stärkeren Beweises aus deniandesgeseßen bedürfen, jemehr überhaupt der Ort desWohnsitzes so lange für den gehörigen Gerichtsstand an-zunehmen ist, bis die Befreyung bewiesen wird. 6)

s) Diese Regel leidet nur ihre Ausnahmen in Ansehungder auf besondere Sachverhaltnrsse sich gründendenGerichtsstände, daher die Geistlichen und Soldaten z.B wegen der Grundstücke, worüber Streit entstehet,vor den Obrigkeiten, unter welche diese Grundstücke»gehören, in Bergsachen vor den Berggerichten, in Ac-cissaäicu von der Aecis-Jnspection n. s. w. Recht lei-den müsstn. M- vergl. die Note c) zum 6n §.

b) Man sieht hieraus, wie »»gegründet ist, wennTaube im IIIn Abschn. § , mcynct, daß die Berg-gerichtsbarkeit mir der geistlichen Gerichtsbarkeit diemeiste Aehnlichkcit habe. Die letztere gründet sich aufden uralren Unterschied der drey Hauptstände; die er-stere hingegen bezieht sich auf Einen der unzähligenZweige des Nähr- oder Civilstandes. Es ist daherauch sehr sonderbar, wenn Taube im Vren Abschn.§ 5 die Berg- und Hüttenbedienten den Geistlichen da-rin gleich stellet, daß auf die letzteren der Begriff vonpersönlicher Schnfrsasfigkeit nicht anwendbar sey. BeySeite gesetzt, daß selbst diese letztere Behauptung nichtrickrig ist, da bekanntlich nicht nur die Präsidenten undDirektoren der sämmtlichen Consistorien, sondern auchder Obcrhofprediger und alle Ober-Csnsistorial-Räthewirklich schriftsässig sind; m. s. die Hofordnung v.1 .1764 in der 2ten Forts des G. X. Bd. l S.8N1

und