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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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worden sey, Urrel in streitigeij Bergsachen zu frechen- lDer Bergschöppenstuhl ist nur ei» schwacher 'Ueberreskvon -Dem- was dem Rache darin zugechrvchen ist-Klotzsch in der Geschichte desStadtr. S.-2«.lmd2l.

M. vergl. Dieners visz. S- 28- LelMrer hak iauch darin völlig Recht, daß der RSth> zu Freyberg ^nicht Ursache habe, über den Verlust der Bergaerichls- Ibarkert sich zu beklagen. Nur ist der von ihm äuge-gebene Grund, weil nehmlich diese Gerichtsbarkeit vor-nehmlich dem fürstlicheu'Vogte übertragen gewesen sey, ^in vielfacher Hinsicht irrig. Denn' der ^ävocuwr,der in der Urkunde v. I. 1255 genennet wird, war !nicht ein Vogt des Landesherrn, sondern ein kaiserli- !chcr Vogt. Klotzsch in'der Geschichte des Sradtt.

S. rZ r 6 und in der Gesch. des Bergschöppenst. a.a.O. S. lzound 151. Dieser Vogt wurde aber, wie ^Klotzsch ebendaselbst zeiget, verdränget, und schon i"der Verordnung v. I. 1294 ganz Übergängen, so,daß der Rath zu Freyberg allein das Recht rügen undsetzen sollte. Also würde der Rath, wenn diese Ver-ordnung in ihrer vollen Gültigkeit geblieben wäre, hier-hey sich unter die Herrschaft eines solchen Vogtes ebensowenig zu beugen haben, als gegenwärtig bey demBergschöppeustuhle der Fall ist. Der einzige aber hin*reichende Grund, warum dem Rathe an der Berggc-richtsbarkeit gar nichts gelegen seyn kann, ist viekwehr dieser, daß, bey der seit jenen Zeiten entstande-nen Erweiterung und Vervielfältigung der Geschäfteim Berg- sowohl als gemeiner Gerichts- und Polizcy- >Wesen, die Geschäfte selbst nothwendig leiden müßten, !und er daher, so vortheilhaft es ihm auch in andererHinsicht seyn würde, mit seinen Pflichten sehr ins Ge-dränge käme. Sehr heilsam und nothwendig ist oader

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