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geehrtem Stande überhaupt in Gerichtssachen persön-lich zu crscheiuen genöthigt sind? ob rvohl leicht verFall eintreten kann, daß sie auf mündliche Ladung so-fort sich gesiellcn müßten? ob ihnen nicht vielmehr fastimmer eine hinreichende Frist gegeben werden muß,binnen welcher füglich Anstalt getroffen werden kann,daß sie in ihrem Dienste nichts verabsäumen? Undwas für ein Grund sollte wohl angegeben werden kön-nen, Berg- und Hüttenbediente anders- zu behandeln,als andere Finanzbediente, die doch ebenfalls zutn Theilsehr wichtige Aemter zu verwalten haben, und von de-nen nicht ein einziger seinen Gerichtsstand in persönli-chen Rechtssachen vor der ihm im Dienste vorgesetztenFinanzbchdrde hat? In Ansehung der Finanzbedien-ten überhaupt ist aber durch die Eeneral-Berord-nung vom i2ten März 178g. § IV. (in der 2tenForts, des Loci. AuZ. Vd. 2 S. >24;) die allgemeineRegel festgesetzt, daß nur in dem Falle, wenn es zurVerhaftung kommt, die Obrigkeit der vorgesetztenDienstbehörde zeitige Nachricht davon geben soll.
§. 12 .
Eö fehlet aber auch nicht an neueren Gesehen, welchedeutlich bestimmen, daß den Berggerichten eine Gerichts-barkeit in Hinsicht auf Personen weiter nicht zustehet, alssoweit die Frage von Bergwerkögegenstanden ist. Dahingehöret 1) der Befehl vom 9ten April 16090), 2) derBefehl vom a zsten Septbr. 1622b), z) die Declarationvom i zten Aug. 1670 a), 4) die Resolution vom i?ten
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