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Mävz 172-2 mif die Prälimirrarschrift. bey dem 1718 ge-^halkencrl Landtages), ;) die Bergwerks-Instruktion des.Geheimen Finanz-CollegiunrS vom ztenNovbr. i?8;ö6)And 6) ein Befehl vom istenOotbr. 179z.e)
s) im L. Bd. ». S. 240, wo verordnet ist, daß al-^ lesDas, was Bergwerk anbetnst oder vom Berg-- ' werk verfließt, es sey gleich persönlich oder sachlich,
- peüi- oder bürgerlich, nnd betreffe gemeine oder sonder»liche Auftwüche, rechtliche oder dingliche.Prozesse, Ge-werken, Diener oder Amtleute/, und Alles, wassich der Bergwerke gebrauchet, oder zwischen ihnen ih-rer Aemrer »nd Privathandel halber vorfallt, soviel' Wcrtz- und Schmelzwesen, und was davon her-rühret, anbetrifft, vor andere als die Berggerichtenicht gezogen werden soll. So deutlich diese Vor-schrift ist, bleibt sie dennoch nicht von den Mißdeutun-gen frey, welche das unten in der Note 6) anzufüh-rende Gesetz rüget. Man fasset, i) das Wort per-sönlich auf, das doch, im Gegensatz von sachlichund unter der.Etnschrankung auf das Bergwerk, schlech-terdings nichts Anderes als die aus dem jurs sä rementspringenden persönlichen Ansprüche auf Bergwerks-gegenstmide bedeuten kann, und dem juri in rs oderden dinglichen Ansprüchen entgegengesetzt ist. Werweiß nicht aus Leu Rechten, daß eine Klage auS einemKurkanfe ein persönlicher Anspruch ist? Noch mehrfasset man 2) das Wort Privathändel auf. Sindaber nicht die meisten wirklichen Berg fachen,worüber Streit entsteht, Privathandel? Es istin dieser Gcsetzstelle auch von Gewerken die'Rede,deren Streitigkeiten unter sich sowohl, als mit den
Grund-