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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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Funktionen halber erforderlich ist. Ein Gleichesist auch wegen anderer Vergbedienten in mehrern ein-zelnen Fallen durch Befehle festgesetzet worden, undzwar noch deutlicher, dergestalt, daß die Bergbehördenblos die Expeditionsstuben, das Kassenwe-sen und die zum Dienste gehörigen Schriftenund Sachen der Verstorbenen zu versiegeln haben.M. s. die Beylagen O^L- nnd^, und L,und 2. Diese Vorschriften stehen also im genauestenZusammenhange mit dem Grundsätze, daß die Bergbe-- ^ hörden über den Nachlaß der verstorbenen Bergbedien-ten sich keiner gerichtlichen Verfügungen weiter anzu-m aasen haben, als was den ihnen anvertraut gewesenenDienst betrifft, weswegen sie aber auch die Obrigkeit^ des Orts zuvörderst ersuchen müssen,wie in der Note §)züm I gten § gezeiget wird. Nach dem angeführten_ Vefilffg in der Beylage O. sollen aber auch 2) dasObeöbek'g- und das Oberhüttenamt in Sachen, die denDienst der Oberhüttenamlöaffessoren und das Schmelz-wesen nicht betreffen, nichts verfügen, sondern BerichterstMeist ' Daß solche Berichte an das Geheime Fi-nanz Collegium erstattet werden, thut nichts zur Sa-che, weil alle Bergbehörden überhaupt alle ihre Be-richte, wenn auch die Entscheidung von der Justizbe-hörde abhängt, an jenes Collegium zu erstatten haben.M.s. die Beantwort, der isten Frage § 2. Uibrigenshandelt dieser Befehl zwar nur von Oberhüttemmts-assessoren, beruhet aber auf allgemeinen Grundsätzen,und ist daher auch auf andere Bergbeamte anwendbar.

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