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Hiernach.sind atzch-iy^yielen einzelnem, persönlicherRechtssachen, wobey Vergrämte, und Bexghediente au-serhalb ihrer Aemter un^Assenste theils.BÄagtenS Stellevertreten haben, theils alsZeugen angegeben chprden-stnd,oder von ihren Verlaffenschaften und BovormuMpig ihrerKinder die Frage gewesen,.wenn die Beklagten'«herZeugen.sich vor den Justizbehörden nicht gestellen wollen-, .oder-dieBergbehörden Widerspruch dagegen erreget haben») bey-de durch landesherrliche Entscheidungen mit -ihren Aus-flüchten, und Widersprüchen.zurückgewiestn, . uud Hie Beü-ihandlungen dieser^ Rechtssachen den ordentlichen Obrigkei-ten der Wohnorte überlasten, oder doch durch die Landes-regierung»») einer Justizbehörde aufgetragM wox.delH.tz.B. i) in den Jahren 1674 und 1675 bey dem Rathe znIreyberg in.Sachen Tobias Lichteneggens gegen den Vice-hüttenraite.r, Wolf Caxl: Braun b), 2) in den Jahren'1701 rmd 1702 bey dem-Kreisamke Schwarzenberg, inSachen Alexander Stocks wider den Bergmeister, Mi-chael Enderlein c), g) im. Jahre 1739 wegen der vomOberhüttenamte dem Hüttenschreiber, Johann Christoph.Boldberg, untersagten Gestellung zu Ablegung eines Zeug-nisses vor den Stadtgerichten zu Freyberg 6), 4) im Jahre
1746