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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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173
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c) vermöge der Rescripte vom izten Jan. 1701 inHerrwigs Bergb. unter dem Worte: Injurien, §2,und vom iztenMay 1702 imL.^. Bd.L S.172Z.

ä) vermöge Regierungsrescripts vom 26sten Nov. 17 zy,in der Beylage IZ. In diesem Rescripte ist dem Rathezu Freyberg anbefohlen, daß er den HüttenschreibcrGoldberg zur verlangten Zeugenaussage vermittelst bc-höriger Requisition des Obcrhüttenamts citiren, undsolches bey allen anderen dergleichen Vor-fallenhciten beobachten soll. Hier ist alsoallgemein festgesetzt, daß der Rath, wenn er einenHüttenbcdienten in Sachen, die seinen Dienst nicht be-treffen, vor sich ladet, das Oberhüttenamt deshalbrequii iren solle. Dieses setzet den Gerichtsstand der

Hültenbedienren vor dem Rathe voraus, und es läßtsich kein Grund denken, warum in Ansehung der übri-gen Vergbedientcn ein Anderes gelten sollte. Die an-befohlene Requisition aber hat ohne Zweifel blos denZweck, damit der Dienst des Hütrenbedienren, der alleLage seine bestimmten Geschäfte in der Schmelzhallehat, immittelst versehen werde, und die Dienstverrich-tungen nicht darunter leiden, wie z. B. in Ansehungder Forst- und Jagdbedienten im Generale vom ztenNovbr. 174z (m. s. die i ste Forts, des L. Dd. tS. 1502) ausdrücklich zum Grunde angegeben ist.Diese vorgeschriebene Requisition ist jedoch auf dieSteiger und gemeinen Berg- und Hüttenarbeiter, de-ren Gerichtsstand vor den ordentlichen Obrigkeiten, wonicht ein besonderes Herkommen ein anderes bestimmet,unbestritten ist, keinesweges zu erstrecken. M. vergl.die i szste Beylage der Tabischen Schrift. Dennobwohl in dem Rescripte vom 2zsten Stptbr. 1724

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