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v(in der asten Fmtf. des L. Bd. i S. i Z?Z )schemAmtnurmie zu Pirua unter andern anbefohleir ward.
Laß er in Zivilsachen fernen Bergmann, Schmelzeroder Hüttenarbeiter ohne Requisition des Vergamts, !auch, wenn eö nicht etwas Peinliches betreffe, zu kei-ner andern Zeit, als wenn sie anscr der Berg- undSchnitzarbeit sieben, vor sich fordern solle :c.; Solhat doch der genannte Amtmann diese Einschränkung ^vsich blos durch den im Eingänge des Befehls umstand- !lich angeführten Mißbrauch seiner Gerichtsbarkeit überdiese Leute zugezogen. Es ist auch nachher dieser Be-fehl unter andern dahin abgeändert worden, daß derAmtmann dem Bergamte blos Notifikation geben solle.
M. s. die i27sie Beylage derTa »bischen Schrift.Anderwärts hingegen ist den Gerichrsobrigkeiten we-der Requisition noch Notifikation zur Obliegenheit ge-macht, wie die ragste und irbste ebenderselben Bey-lagen besagen. Noch weniger ist ein allgemeines Ge-feit vorhanden, wodurch Obrigkeiten in der Vorladung ,solcher, unter ihrer Gerichtsbarkeit wohnenden, ge-meinen Leute auf diese Art eingeschränkt würden. Oh-ne ausdrückliche gesetzliche Vorschrift aber kann Etwasso ganz aus der Regel schreitendes, daß nehmlich derordentliche Richter den äuserordentlichen erst um Ge-staltung der Vorladung zu ersuchen habe, keineöwegesstatt finden; wie denn auch der Befehl vom 6n Novbr.Z75L, welchen Köhler in seiner Anleit. S.26Üan-führet, und diejenigen Befehle, worauf Taube imVten Abschnitte § r 2 sich bezieht, blos in einzelnenFällen ergangen, mithin desioweniger als allgemeineGesetze anzusehen sind, jemebr andere Entscheidungenihnea entgegen sind. Auch stimmt es mit der Verfas-sung in^hstlichen Fällen nicht »herein, da selbst wegen
eigent-