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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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L) vermöge Regiernngsrescripts vom 6ten Decbr. »751laut der Beylage I.

Z) vermöge zweyer Cammer-Rescripte vom zten May1756 laut der Beyl. und in welchem letzter»dem Bergamte Freyberg nachdrücklich anbefoblen wur-de, sich für das Künftige aller dergleichenungebührlichen Eingriffe in die Civil-^u-rir,äiLtian zu enthalten, und zu gegrün-deten Beschwerden keinen Anlaß zu geben.

k) vermöge Cammerrescripts vom rzten Febr. 1759 inder Beylage 1 ^. Hier gehörte zwar die Hauptsache,welche in der Herandringung gewisser Quatember- undKnappschaftsgelderreste bestand, allerdings vdr dieBergbehörde. Indem aber dem Oberbergamte anbe-fohlen wurde, wegen Verankrionirung dervom Rezeß- und KnappschaftsschreiberRichter hinterlassenen Mobilien den Rathzu Freyberg behörig zu requirireu, wurdehierdurch nach der Rechtsregel: Ivlodiüa seguuuturperssonam, des Raths zu Freyberg Gerichtsbarkeitüber diesen Bergbedienten ausdrücklich anerkannt.Die Versteigerung geschah auch, auf das vom Ober-bergamte laut der Beylage I.L erfolgte Ersuchen, durchdes Raths Stadtgerichte.

i) In dieser Rügensache wollte das Oberbergamt die Be-handigung der Ladung nicht gestalten, und erstattetedarüber Bericht, worauf vom Cammer-Collegium, nachder Beylage iVl-r-, dem Rathe Bericht abgefordertwurde. Dieser hatte jedoch schon vorher Bericht zurLandesregierung erstattet, und die letztere fand sich,Bernhardt Berggerichrebarkeir, M weil

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