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1657. Der letztere enthalt nur eine Entschärfungdes erstem: dieser aber, worin ebenfalls die Jagd-uiid Berg fachen zusammengestellt sind, besaget inAnsehung der letztem, laut des L. H,. Bd. 2. S. 240,ausdrücklich, daß die Diener und Amtleute,soviel Berg- und Schmelzwesen betrift,nicht vor andere als die Perggericbte gezogen werde»solle«. Man berufet sich daher ganz vergebens auf denNachsatz jenes Befehls von 1682: daß alle widerdie sämmtlichen zu den Bergsachcn und der Jagereygehörigen Diener führende Klagen und Rügenerst an den Landeöherrn gebracht werden sollen. DasVorausgehende, worin mtr von Jagd- und Berg-sachen die Rede ist, muß dieß nothwendig erklären.Denn wollte man die Worte: alle Klagen undRügen so deuten, als ob darunter auch diejenigen,die das Berg-und Jagdwesen nicht, sondern die per-sönlichen Angelegenheiten der Bergwerks- und Jagd-bedienten betreffen, zu verstehen waren, so würde dießwider die Grundsätze der gesetzlichen Auslegung ebenso streiten, als wenn man z. B. aus den Worten desBefehls vom i6ten Oktbr. 1779 in der Beylage 8^:dem mit aller Jurisdiktion versehenenBergamte zu Freyberg, beweisen wollte, daßdieses Bergamt überhaupt alle Sachen, sie mögenbetreffen, waS und wen sie wollen, zu richten habe, undso überhaupt der einzige Richter in Freyberg sey. Ja!man würde jenen Befehl einer Ungereimtheit beschuldi-gen, da er solchen Falls den Justizbehörden die Ver-handlung der Schuld fachen der Berg- und Jagd-bedienten aus dem Grunde verboten hätte, weilvon langen Zeiten her die Berg- und Jagd fachendem Erkenntnisse des Landesherr» vorbehalten gewesen.
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