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Hierzu kommt noch, daß das Wort: führen, demallgemeinen Sprachgebrauchs zu Folge, zwar von sol-chen Klagen oder Beschwerden, (Querelen) die manüber Amts-Mißbrauch und Bedrückung eines öffentli-chen Officianten bey seinen Vorgesetzten führet, nichtaber von bürgerlichen Klagen gebrauchet, die mau umSchuld- oder anderer Ansprüche willen bey der Obrig-keit anstellet. In Ansehung der Jagdsachen beson-ders fiel zwar einem gewissen Fvrstbeamten, von demkeine Gesetzauslegungsknnde zu verlangen war, derZweifel bey, ob jene gesetzliche Vorschrift nicht auchauf Klagen zu erstrecken sey, welche das Forst- undJagdwesen nicht betreffen; er wurde aber durch einenBefehl vom i sten März 172! (im 0 . I. Bd. 2 S. 5 z.)belehret, daß die churfürstlichen Beamten die unter denAemtern bestellten und gesessenen Jagd» und Forstbe-dientcn in personslibus, so in die Justiz laufenund Jagd- und Forstlichen nicht betreffen,ohne Requisition des Landjäger- oder Oberforstweisterözu citiren und zu apprehendiren, allerdings befugtseyn, mithin diese Sachen nicht erst, wie der Befehlvon 1682 blos von Jagd- und Bergsachen vor-schreibt, an den Landesherr» gebracht werden sollen.In gleicher Maase wurde durch den Befehl vom sostenJu!y 1712 im Loci. JuZ. Bd. 2 S. 605 ausdrücklicherkläret, daß nur die in Jagd- und Forstsachenwider die Forstbediemen einlaufenden Rügen und Kla-gen zur landesherrlichen Entscheidung remittiret wer-den sollen. Will nun ferner Taube a. a. O. daraufGewicht legen, daß, wenn des Gesetzgebers Wille ge-wesen wäre, nur die Berg- und Dienstsachen derBerg-und Hüttenbedienten von dem ordentlichen Gerichts-stände auszuschlieffen, dieses auch der Fall bey den
ihnen