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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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Chuzfürstlichen Berg- und Hättenbedienten einer Mu-nicipal» Obrigkeit nicht zu gestatten, sondern der Rathzu Freyberg, gestalten Sachen nach, den iuriL krac-liLUlu, Christian Friedrich Hofmann, mit seiner wi-der den Silberbrcnner, Johann Schulzen, eingereich-ten Denunciation von sich ab- und dagegen an dasOberberg- und Oberdüttenamt verweisen, anch mitfernerm Verfahren gegen denselben anstehen solle. Eshat jedoch i) der Rath zu Freyberg diesem Befehlevon Anfange und bcv jeder Gelegenheit exceptronemsulo- et ohreptiom8 entgegen gesetzet. Denn obwohlderselbe zwey in der Sache vom Ratbe unterm r zrenAug. I7g6 an das Cammer- uns Berg-Collegiumsowohl als an die Landesregierung erstattete Berichteerwähnt, ist doch der Rath gegen Das, was dasOberberg- und Oberhüttenamt nachher unterm HenJuny und 2 2sten Jnly 17 z 7 in der Sache eindenchtethaben, ganz ungehbrc geblieben. Auf diese letzterenBerichtender ist das Refcript gegründet, wie die Bey-lage 'I? beweiset. Daß nun in diesen Berichten Un-richtigkeiten müssen angezeiget, oder die Sache wenig-stens einseltig vorgestellt worden seyn, ergibt sich sofortdaraus, dass in dem, Rescripte 2) aus altere Vor-schriften der Durchlauchtigsten Vorfahren in der ChurBeziehung gewachst wird, dergleichen doch nirgendszu finden sind. Vielmehr befand sich g) bis dahinder Rath zu Freyberg in dem ausschließenden Besitzeder Gerichtsbarkeit über die Bergbedienten in Nicht-bergsachen, und hierbey war derselbe, als darüberStreit entstanden, durch landesherrlichen Befehl, ein-geholtes Urtel und vom Appellationgerichke erfolgteBestätigung desselben geschützet worden, wie die Bey-lagen 6, L, ^ und L. ausweisen. Kann nun über-haupt