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Haupt keiner Obrigkeit die einmal zugestandene Gerichts-barkeit, ohne erhebliche Ursache, hinterher entzogen odergeschmälert worden; (m.s. Leyser Lpec.XXIXincci.z und v. Römers Sraatsr. im sten Theile S. Z72und Z?i) so konnte dieß 4) am allerwenigsten durchdas Lämmer-Collegium geschehen, welches jenen Be-fehl erlassen hak. Denn Streitfragen über Gerichts-barkeit gehören, ihrer Natur nach, blos vor die Justiz-Collegien. Und wenn auch dem Cammer-Collegiumzukam, Irrungen über dir eigentliche Berggerichtsbar-keir, in so fern die Verhältnisse der Bergbehörden un-ter sich zu bestimmen waren, zu entscheiden; Sokonnte doch daßelbe Nichts Neues verordnen, was indie Rechte anderer Obrigkeiten einschlug. M. s- vonRömers Staatsrecht im 2ten Theile S. 422 tz 52Noten). Uiberdieß gehörten zwar die Bergsachen,nicht aber die Privatstreitigkeiten der Bergwerksbe-dienten vor das Cammer-Collegium. Es kann daherdem Cammer-Rescripre von 1737, von dem hier dieRede ist, keine verbindende Kraft zugeschrieben wer-den. Kind irr folous. lom.I. O^.XVl.
in princ. M. vergl. die Beantw. der zweyten Frage§ z Note i. In unsern Landcsgesetzen ist dem Cam-mer-Collegium sogar in wirklichen Berg- und anderenCammersachen, sobald dabey Fragen vorkommen, diein die Justiz und Polizey einschlagen, zur Pflicht ge-macht, mit der Landesregierung sich darüber zn ver-nehmen, und anderergestallt Nichts zu-verfügen. M.s. z. B. die ofterwehme Deklaration von 1670 § 3,4,6 und 7, (im L. Bd. t S. S. H48 ) den Befehlvvm r yten July I7ZZ (in der i sten Forts, des O.
Bd. i S. 1368) und das Mandat vom 7ten August1772 § r und L (ebendas. S. 1352). Noch weniger
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