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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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die letztem zwar durch jenes, die gegenteiligen Obrig-keiten hingegen durch die Landesregierung mit Befehlversehen werden. M. s. die Noten na) und e) zürnlZten §. Es lag aber 6) der Grund jener Abwei-chung von dem sonst üblichen Verfahren, so wie dieBeschaffenheit der Entscheidung selbst, in den damali-gen Ieikverhaltniffen. Denn die Sache, worin derBefehl ergieng, von dem hier die Rede ist, fiel geradein die Zeit, da das Mandat vom 7M1 Iuny ,736(in der isten Forts. des Eod. Vd. i S.1291)erschienen war, welches soviel dringende Beschwerdender Landstände erregte. M. s. die Beantw. der istenFrage § 5 Note 5 ) und vergl. v. Römers Staatsr.im 2tcn Theile S. 4 3 2. So wie aber nachher über-haupt günstigere Zeiten eintraten, so ergab sich auch7) durch die spätern Entscheidungen gleicher Gerichrs-barkeitS-Irrungen, daß jener Befehl von 17z? keineKraft behielt. Denn die neueren Befehle vom 2 6stenNvvbr. 1739, i zren Febr. 1747, iMnZuu. 1749,6ren Decbr. 1751, ;ten May 1756, igaen Febr.1759 , rzsten July 176z, Zten July 1765 undisten Oktbr. 1793 bestimmten gerade das Gegentheil.M. s. den r zten K und die dabey angezogenen Beyla-gen O, Ich, I, Iv^, und bs. Nur ein

cinzigesmal erging seit jenem Befehle von 1739 einedem Rathe zu Freyberg ungünstige Entscheidung, dieTaube unter Nr. 109 seiner Beylagen anführet.Dieser Befehl vom 2zsten Iuny 1760 kam aber eben-falls aus dem Cammer-Cvllegium und enthielt wiederjene Abweichung von der Verfassung, daß der Rathnicht von der Landesregierung befehliget wurde. Eswar jedoch die Sache, in welcher dieser Befehl erging,zu gering, und der Rath in dem damaligen siebenjäh-rigen