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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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rigen Kriege mit anderen ungleich wichtigern Sorgenund Arbeiten zu sehr beschäftiget, als daß er gegendieses Cammer-Rescript, das an sich schon seinen Rech»ten nichts benehmen konnte, Vorstellung hätte thunmögen, zumal da dasselbe auch in anderer Rücksichtganz aus der Regel schritt, indem es die Untersuchungund Bestrafung einer Unzucht dem Oberhüttenamte zu-sprach, dem doch nur die Erbgerichte zustehen.

e) M. s. oben die Note c), wo der hieher gar nicht ge-hörige Inhalt dieses Befehls angegeben ist.

st) Daß in vielen Fällen die Bergbehörden die Gerichts-barkeit über Bcrgbedienke in Nichkbergsachen ohne Wi-derspruch ausgeübet haben, rühret daher, daß dieletzter», als Untergebene, um sich nicht den Unwillenihrer Vorgesetzten zuzuziehen, sich nicht getrauet ha-ben, zu widersprechen; daß die Kläger, die dießgleichfalls gewußt, eben diesen unrichtigen Gerichts-stand gewahlet haben, um der Ausführung ihrer An-sprüche keinen Widerstand zuzuziehen; daß die gehö-rigen Obrigkeiten von der Sache entweder nie oder zuspat etwas erfahren, uud Streit gescheuet haben; daßendlich, so gewiß auch die Ungchörigkeit der Bcrgge-richtsbarkeit in solchen Sacken ist, doch in andererHinsicht die Bestimmung oft fehlte, vor was für eineBehörde der Bergbrdiente zu belangen war, M. s. denSchluß der Note 6) zum raten h. Als aber einsmahlsein Hüttenbeamter doch die Einrede des ungehörigenGerichtsstandes entgegen setzte vielleicht der einzigeFall dieser Art so wurde diese Gerichtsbarkeit denBergbehörden abgesprochen» M> s- die Note e) zumizten §.

Z) Daß