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libus anmaasen solle. Daraus folgt aber doch wohlnicht/ daß diese landesherrlichen Beoicntcn auserhalb. der Bergsachen gerade' unter den Vcrggerichken stehen !wüßten? Dieß ist gewiß nicht die Meynung der Lan«desreqicrnng gewesen, indem sie den Roth zu Ehren« ,sriederödorf durch das Justizamr Wolkenstcin !dessen hat bescheiden lassen. Ein ganz neuerlich auSder Landesregierung an ebendasselbe Amt crgan»gener Vesehl vom 2zsten Nvvbr. iFo?- imdcrBcy«loge berechtiget, daö Gegentheil anzunehmenSo wenig also aus dem crwchuren Befehle von 1750 !gefolgert werden kann, daß die Gerichtsbarkeit übetBcrgbediente in Nichthergsachen den Berggcichchren zu«komme, weil sie dem Rathe zu Ehrenfrwdersdorf ab«gesprochen worden; eben so wenig ist jenes daraus ZUfolgern, daß in einem an das Oberaufsecheramtder Grafschaft Mannsfeld unterm ^ten July1792 ergangenen Befehle, als der 1 inen BeylageZur Taubischen Schrift, dem Rache der Altstadt .Eisleben die Gerichtsbarkeit über die dortigen Bergbe» !armen abgesprochen worden ist. Die gleich darauf !folgende 112te Taubische Beylage beweiset sofort dasGegentheil. — Ein anderer Punkt jenes Befehls vornLosten Ncvbr. 17Z0 führet mich noch auf eine auffal«lende Behauptung im Viren Abschnitte der Taudi« ^scheu Schrift Tit. r. Obschon nchmlick, vermögt ^dieses von Tauben selbst angeführten Befehls, dct jRath zu Ehrenfriedersdorf beschieden worden, daß et !die angesessenen Bürger, wenn sie alsGewerken vor das Bergamt ohnesiition Lltiret werden, zu gestellen, nichtgehalten sey; obschon mehrere andere von ebendiesem Schriftsteller selbst unter seinen Beylagen R>''
69 c), 696), 70 b) 75 u) und 144b) beygebrachte
Befehle