Befehle den Bergbehörden zur Pflicht machen, inBerg-sachen die Parteyen nicht ohne Ersuchen ihrer ordentli-chen Obrigkeiten vorzuladen; So behauptet doch die-ser Schriftsteller a. a. O, daß die Bergbehörden be-rechtigt waren, nicht nur in Bergsachen alle Parteyen,sondern auch die Bergbedienten in deren persönlichenRechtssachen ohne Ersuchen der Obrigkeiten, unter de-ren Gerichtsbarkeit sie wohnen, vorzuladen, auf glei-che Weise auch ihre Vcrlaffenschaften zu versiegeln.Nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen ist jeder Richteraufer seinem Gcrichtssprengel für eins Privatperson an-zusehen. Hiernach ist auch im Königreich Sachse»nicht nur bey Streitigkeiten, wie aiis der Erk. Proc.Ordn. Tit.2 §4 sich ergibt, sondern auch bey Gegen-ständen der willkührlicben Gerichtsbarkeit, nnr'die Er-richtung eines letzten Willens ausgenommen, jede Un-ternehmung einer gerichtlichen Handlung an einemOrte, der einer andern Obrigkeit untergeben ist/ so wiebesonders jede Dienstverrichtung eines auswartisien Ge-richtsboten , als ein Eingriff in die Rechte eibes An-dern anzusehen, wenn sie ohne Vonviffen und Geneh-migung der Obrigkeit des Orts geschieht. - Mi. s. Vau-ers Erläut. der 8ten Oeciz.' v. I. ii'.-zü H in-gleichen B ienerS sircic. juclic. § und
Cocceji ju? civ.controvests'lich.II. tit. I. Ssuaests.Es ist daher kein Zweifel, daß iu unserm VaterlandsPersonen, die entweder für sich öder in Ansehung der zuverhandelnden Sache einen befreyeten Gerichtsstandhaben, von dem Gerichte, wo die Sache anhängig ist,nicht ohne Vonviffen und Genehmigung derjenigenObrigkeit, untör welcher diese Personen wohnen, vor-geladen, und eben so wenig ihre Verlassenschaftcn vonjenem Richter ohne Begrüßung der letzter» Obrigkeitversiegelt werden dürfen, wenn nicht zugleich jener derN 2 Ober-