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Fallen, da may zu ihren Theilen oder Ansbeuthe hel-fen will, durch eine schriftliche Citation, an desSchuld manns Obrigkeit gestellt, und alsoper subsiciium jurr« citiret werden sollen»Diese Verordnung ist im Königreich Sachsen vollkom-men anwendbar, indem das Bergprozeßmandat§ r 6 in Fallen, worüber die innlandischen Berggesetzenichts bestimmen, ansdrücklich auf die Joachimskha-lische Bergordnung verweiset. Und da sogar die Cvn-sistorien, mit deren Gerichtsbarkeit doch, nach Ta ir-den s Meynung, die Berggerichtöbarkeit am meistenÄhnlichkeit haben soll, vermöge der indem oftange-führten Regulative v. I. 1782 § iz von neuembestätigten Verfassung, die Unterthanen der Vasallenund Stadtrarhe nicht ohne Requisition ihrer Obrigkei-ten vorladen dürfen; So ist nicht abzusehen, wie denBerggerichten hierin sogar noch ein Mehreres zustehenkönne, da kein Gesetz dieses bestimmet, vielmehr deroben angeführte Befehl von 1722 (Beyl. U..) geradedas Gegentheil verordnet, und noch andere ähnlicheEntscheidungen vorhanden sind, wohin insonderheit dieBeylagen und ingleichen die in der Beylage?—angeführten zwey kezcrlpte vom zten April und aastenNovbr. 1748 gehören. Und wenn auch in Ansehunggewisser anderer Gegenstände ausdrückliche Ausnahmenin den Gesetzen vorkommen; So können doch diesebesonderen Ausnahmen nicht weiter ausgedehnet wer-den. Ganz unrichtig ist es aber, wenn Taube a. a.O.
§ 2 sich auf die Resolution vom zon May 1716 (imGo(j.H.uZ. Bd. 3 S. 7l) berufet, da vielmehr, nachdiesem Gesetze, in allen vor den Aemtern wegen Geleits-Joll- Accis- Fleischsieuer- Eisen- und Salzlicenr- oderanderer dergleichen Unterschleife anhängigen Untersu-chungen, die Obrigkeiten der Verbrecher zu Anhalt-
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