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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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nnd Verwahrung derselben requiriret werden sollen.

Zu Jagd- und Forstsachen, so wie iu General-Accis-Sachcn, ist nun Zwar, statt der sonst erforderlichenRequisition, eine blose Nachrichtsertheilung eingeführt.Allein dergleichen Abweichungen, welche blos eigentli-che Angelegenheiten des Landesherr,, betreffen, sind aufdie, nieistentheils nur das Privat-Interesse einzelner 'Anterthanen angehenden, Vergrechtssachcn nicht, amallerwenigsten aber auf die persönlichen Rechtsangcle- ^genheiten der Bergbedienten gesetzt, daß diese vor jdie Verggerichte gehörten anzuwenden. Und wasbesonders die Versiegelung der Verlaffenschaften derBergwerksverwandten betrist, kommt dieselbe über-haupt den Berggerichten nur in Hinsicht auf des Ver-storbenen Dienst zu. M. s. die Note e) zum r 2ten §.Uiberdieß führet ja Taube selbst Gesetze an, in wel-chen den Berggerichten die Requisition der Orts-Obrig-keiten vorgeschrieben ist, namentlich die Bergresolutio-nen vom Jabre 1709 § 19 (im L. Bd.2 S.z8z) >und das Mandat vom 24sten Septbr. 172z, (ebcnd.

S. 487) wo die Vorschrift, daß die Bergbehördendie Kvbalvdiebe und Paktierer vor sich, oder benöthig-ten Falls mit Requisition der Orts-Obrigkeiten, ver-haften lassen sollen, nicht füglich anders zu deuten ist,als daß die Reqnisüion alsdann geschehen soll, wenndie Verbrecher nicht aus frischer That, sonder» auser-halb der Berqgerichtsbarkeit betroffen werden. Amauffallendsten ist der Grund, welchen Taube a. a. O.

§ 2 und z für seine Mevnuug anführet, indem er sa-gn: Der Gerichts zwang ( coinpetentiu sori)bringe in der Regel das Recht der unmit-telbaren Vorladung hervor, weil die Re-quisition einer Obrigkeit, welche die Insi-nuation abzuschlagen nicht befugt sep,eine

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