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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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seere Handlung seyn würde. Hiernach wärez. B. der Rath zu Freyberg in einer, vor ihn gehörigen,dinglichen Klagesache gegen einen Chemnitzer Bürgerberechtigt, die Ladung durch seinen GcrichtSbvte» dem-selben unmittelbar und ohne Begrüssung des Raths zuChemuitz einhändigen zu lassen, weil dieser allerdingsdie Dehändigung nicht verweigern kann. Diese, denbekanntesten Neebtsgrundsatzen geradezu entgegen lau-fende, willkührlichc Maxime ist es, wodurch die Berg-behörden in den Stand gesetzet worden sind, sich in vie-len Fallen eine ihnen nicht zukommende Gerichtsbarkeitin Nichtbergsachen zuzueignen, ohne daß die gehörigenObrigkeiten Etwas davon erfahren habe».

Ir) Am wenigsten ist aus den, meistentheils den gehörigenObrigkeiten unbekannt gebliebenen, einzelnen Vorgän-gen, so oft sie auch durch die angeführten begünstigendenUmstände und besonders durch die widerrechtliche unmit-telbare Vorladung der Bergbehörden möglich gewordenseyn mögen, von Seiten der letzteren eine Verjährungzu beweisen. Denn eines Theils ist es in den meistenFällen, wie die Note t) besaget, durch eine freywilligeProrogativn der Gerichtsbarkeit geschehen, und andernTheils fehlt es auch nicht an Vorgängen, daß die or-dentlichen Obrigkeiten die Gerichtsbarkeit über Bergbc-diente bis hieher ausgeübet habe», wie unter andern dieBeyl. V. beweiset; ja! sie sind auch in den meisten Fäl-len durch landesberrüche Entscheidungen dabey geschähetworden, wie aus dem izn § erhellet. Uiberdieß ist derBesitzstand der Bergbehörden durch die von den ordent-lichen Obrigkeiten vielfältig höchsten Orts sowohl, alsvon den Laudstanden auf den Landtagen t/ 6 z und 178?angebrachten Beschwerden unterbrochen worden. Esist demnach gar sehr zu wünschen, daß diesem Anliegen

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