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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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geändert?» Bestimmung und Einrichtung, hierdurch ivGnaden dahin:

Alle das Schmelz- und Hüttenwesen und ihre dabeyabhabenden Dienste betreffenden Angelegenheiten derOberhüttenamts'Assessoren, welche sich zu einer LoZni-tion «zunlisicii en, hat das Oberhütten- Amt, unter undmit der ihm jedesmal vorgesetzten Berghauptmannschast,daferne nicht diese, bey dergleichen Vorfallenheiken alleinBericht zu erstatten, denen dabey eintretenden Umstandengemäß befindet, zu Unserer Entschließung gehorsamst an-zuzeigen, und dabey gebühren der Berghauptmannschastund dem Obcrhükten-Amte die vorsichtige Einziehung de-rer zu diesen Berichtserstattungen unumgänglich nöthigenErkundigungen sowohl, als solche Veranstaltungen, wel-che nach Beschaffenheit der Sache keinen Aufschub ohneBesorgnis eines gar nicht oder doch nur schwerlich abzu- ^stellenden Nachtheils für dieselbe gestatten, (mithin auch !die Versiegelung des Nachlasses eines verstorbenen ^Oberhütten- Amts- Assessors, wo selbige derer ikm an-vertraut gewesenen kunctionen halber erforder- ,kich isi:) jedoch unter der in der6Lnera1-In8ttu<Aioii von17 ro enthaltenen Einschränkung, daß, da sich einigeBedenklichkeit oder Lou.traäicttoa im Oberhütten-Amteselbst ereignen sollte, des Ober-Berg-Amts Gutachteneinzuholen, bey noch weiter entstehendem Zweifel aber vomQberhütken-Amte ungesäumt (folglich vor aller Vorkeh- !rung) Bericht anhero zu erstatten ist.

^ In allen den Dienst und überhaupt dasSchmelz- und Hütten--lVesen nicht betreffendenAngelegenheiten hingegen, mögen Anbringen aller Artwider Oberhütten-Amts-Assessoren und die Ihrigen, oder

wegen