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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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sten Berichte geziemend vorgetragen worden, wasmaasenKläger wider das in der Sache eingeholte letztere Urteltoi. 41 r. 8ub H.. allerunrerthänigst appellirec, undum Gcstatkung des Armenrechcs angefachet. Ob nungleich die 8uocumben?gelder vom besagten Appellantennicht erlegetworden; So haben wir doch vor.dieseömahl,und ohne Ooulecjuenr!, wegen dessen Armukhs sothaneAppellation angenommen, und demselben, nachvorgängi-ger ^eAttimation, das Armenrecht in Gnaden gestartet.Begehren daher hiermit, gnädigst befehlende, ihr wolletzur Hu8ti6crrtiou besagter Appellation Termin ansetzen,die Parteyen dazu behörig citiren, Klägern, wenn er sichzum Armenrechte hinlänglich Icguimiret, einen Advoka-ten ex oEcio zuordnen, und, wenn das Verfahren ich-lolvirt, die Akten nebst unterthänigstem Berichte, zu fer-nerer keeolutioa, allergehorsamst einsenden. Wolitenöeuch w. Datum Dresden, am zo. Januar 174z.

Otto Friedrich Zauthier.

An

das Oberbergamk.

Johann Conrad Ust.

2 .

Friedrich August rc. Chur - Fürst re.

8 ieber getreuer. Nachdem Wir, auf deinen unterm24sten März dieses Jahres erstatteten unterkhänigsten Be-richt, des gewesenen Oberbergamtsverwalters, ChristianEhregokt Schneiders, nachgelassener Wikbe, EleonorenWillhelminen, D. Friedrich Wilhelm Schubarchen, in-gleichen Wilhelminen Schneiderinn Johann Friedrich

Freies-