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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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Versuche, einen günstigern AuSspnich zu erlangen, selbst beydem Mangel eines hinreichenden Beschwerdegrunces, mit Nach-sicht behandeln, und den Kosten-Ersatz für genügsame Strafeachten sollte. In Bergsacken hingegen dar man gerade dieentgegengesetzte Ansicht gehabt, indem man die wider Urtel undBescheide crgr ffenen und ungeqründer befundenen Appellatio-nen mit dem Verluste der erlegten 220 oder 100Thaler, mit-hin zehn- oder zwanzigmahl höher, als andere »»gegründete Ap-pellationen, bestrafet. ES ist dieß eine um so merkwürdigereAbweichung von den sonstigen gesetzlichen Regeln, da man imGegentheile Lemerungen, die doch sonst, nach unsern vaterlän-dischen Gesetzen, zu Verhütung murbwilliger Verzögerungender Rechtssachen, in vielen Fallen, wo Appellationen statthaben, gänzlich verboten sind, in B rgsachen auf keinem Fallmit Strafe belegt, sondern unbedingt erlaubt findet. Übri-gens ist zwar zuweilen ein Armer, der die Succumbenzgeldernicht erlegen konnte, damit verschonet worden, indem man ihmdas Arwenrecht ertheilet hat, wie die Bevlaae IsL) besaget.Indessen kann nicht fehlen, daß unbemittelte Leute, die aberdoch nicht so arm sind, daß ihnen das Armenrecht angedeihenkönnte, (wie der S. 16 beyspielsweise angeführte Grundbesi-tzer) in Fällen, da sie durch den Ausspruch wahrhaft beschwertsind, dennoch denselben in die Rechtskraft ergeben lassen, undso ihr Recht aufgeben müssen, weil sie nicht 120 oder gar 220Thaler aufbringen können.

2)

Daß das Appellationqerichr, wie S. 22 bemerket wird,in Bergsachen nicht als blofer Spruchstubl handelt, erhelletbesonders noch daraus, wenn man den Befehl, von «b2y(0.

Bd. i S. 2g8) wo es heißr, daß der LanveSfürst, wennIhm die Geheimen Cammer- und Bergrärhe die Sache vorge-tragen, ein Urtel jn seinem Namen ergehen und publtciren

lassen