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lassen werde, mir dem Arisgsgerichts- Reglement v. I.1789 im VIIltenAbschn. § r i und 12 vergleichet, wo in An-sehung der vor dem General-Kriegsgerichte anhängigen Rechts-sachen verordnet ist, daß in den Fallen, da die Akten an daSAppellarionoericht zum Versprach Rechtens abgegebenwerden, dieses das Urtel an das Genera l-Kriegsge-richt befördern, und letzteres dasselbe publici-ren solle. Hier kann also mit Recht behauptet werden,daß das Appellariongericht nur als Spruchstnbl zu betrachtensey. Der Grund des Unterschiedes aber ist darin zu finden,daß das General-Kriegsgericht, wie in dem angeführten Ab,schnitte deS Kriegsgerichts-Reglements Z 8 enthalten,«in ordentliches ^uäiciuni sormntnm ist, welchesauf das Geheime Finanz-Colleginm keine Anwendung leidet-M. s. die Beantwort, der i stenZrage Z 4.
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Zum zten § der 2ten Frage: Es ist nicht zu leugnen,daß von Seiten des ehemaligen Cammcr-und jetzigen GeheimenFinanz- Coll->giums zuweilen dem Oberbergamte Befehle zuVerhandlung gewisser Rechtssachen oder zu einzelnen Gerichts-handlungen ertheilet worden sind. Allein wenn schon in diesenBefehlen das bekannte Kennzeichen eines besonderen Auftrages,nebmlich der Ausdruck: Kraft dieses, wie von Seiten derJustiz-Collegie» bey Commissionsei theilungen allezeit beobach-tet wird, nicht zu finden ist; So kann man doch nicht ver,kennen, daß alle dergleichen an das Oberbergamt ergangeneBefehle besondere Aufträge in sich fassen, wodurch dem Ober-bergamte Verfügungen übertragen worden, die ihm auserdemnicht zugekommen waren. Als daher im Jahre »744, nachder Beylage 0 -*-, dem damahligen OberbrrgamtS- Direkrorund dem Berghauptmannb anbefohlen ward, drey Personenvorzufordern, sie zur gründlichen Anzeige wegen gewisser auf
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