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Drey Fragen über die Berggerichtsbarkeit im Königreich Sachsen, nach den Landesgesetzen und der Verfassung beantwortet / von Gotthelf Benjamin Bernhardi
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durch bergamtlichen Bescheid abgethan worden, vor Versendungder Akten in den Dergschöppenstuhl zu Frevberg, allererst Be-richt erstattet. Zieht man nun in Erwägung, daß, wenn dieBemühungen des Bergrichters, ein gütliches Abkommen Zubewirken, fruchtlos geblieben, und die Parteyen zum Verfah-ren verwiesen worden sind, die Sache nothwendig durch Be-scheid oder Urtel entschieden werden muß; daß dem Bergrichter,vermöge der klaren Vorschrift des gedachten MandatS § l6,der Regel nach, freystehet, in der Sache entweder selbst zuverabschieden, oder die Ackten zum Verspniche zu versenden;daß also, wenn er das Erstere nicht thun will, oder eine derParteyen auf Einholung eines Uttels antrügt, nur die letztereübrig bleibt; daß dieses Gesetz ausdrücklich jeder Partey daSRecht zuspricht, hierauf zu provociren; daß mitbin keinGrund zu einer vorganqigen Anfrage denkbar ist; daß endlichder Befehl vom Lasten Febr. 1757, wie gedacht, die Ver-meidung aller prozessualischen We itlüuftigkei-ten in Bergsachen ausdrücklich als Zweck angibt, jeneBerichts-Erstattung hingegen gerahe einen Aufenthalt und Ko-stenaufwand nach sich ziehet, der in kciucr anderen Partevsachevorfällt; So ist allerdings zu wünschen, daß die Vergamtersich den neuen Befehl von 182? (Beyl LLL) auch in Hinsichtauf den wahren Sinn des Befehls von 17^7, als laterpreta-tiouem nutlienticum, zur Belehrung diene» lassen, damit dieParteyen durch jene Berichtserstakkungen nicht ohne Noth auf-gehalten, und in »»nöthige Kosten gebracht werden.

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