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AIS der Verf. S. 47, in Hinsicht auf die lange Dauerder Bergwerksstreitigkeiten, unter andern den Befehl vorn22stenFebr. »737, als eine vom Bergpryzeß-Mandate§ l6 merklich abweichende Vorschrift, erwelmre, war ihmnoch nicht ein ganz neuer Befehl des Geheimen Finanz-Col-legiums vom g r ten December r 807 bekannt, der nebst einemfrüheren Rescripte vom 12ten May ebendes. Jahres, woraufsich jener bezicht, in den Beylagen und LEL geliefertwird, und der den Verf. zum Widerrufe seiner dortigen Aense-rung nöthiget« Nach diesem neuen Befehle ist nehmlich, demhergebrachten Style nach, rechtliches Erkenntniß dembergrechtlichen Erkenntnisse, d. h. dem Versprächevon Seiten des Bergschöppenstuhls z» Freyberg, entgegen-gesetzt, und unter dem rechtlichen Erkenntnissedaö bergrcchtliche Erkenntniß nicht mit zu ver-stehen. Hiernach kann nun der Sinn des Befehls vom 22«Febr. 1757 kein anderer als nur dieser seyn: daß die Bergam»ter die streitigen Bergsachen, ohne Vorbewußt und besonderenBefehl des damaligen Cammer-Colleginms, nicht an einen an-deren Spruchstuhl als den Bergschöppenstuhl zu Freyberg ver-senden sollten. Dieses aber siehet mit der angeführten Vor-schrift des Bergprozeß- Mandats allerdings in desto vollkomme-nerer Uiberemsiimmnng, jemehr dieses die Versendung an denBergschöppenstuhl zu Freyberg als Regel festsetzet, der Zweckdes Befehls von 1727 aber ausdrücklich darauf, daß bey ent-stehenden Streitigkeiten in Bergsachen alle prozessualische Weit-läuftigkeiten, wo möglich, vermieden werden sollen, gerichtet,und der Bergschöppenstuhl überhaupt angewiesen ist, jedesmahl,soviel nur möglich, sofort hauptsächlich zu erkennen. Es ha-ben jedoch zeither die Bergamter, da sie unter dem rechtlichenErkenntnisse auch das bergrechtliche verstanden, in allen Berg-werksstreitigkeiten/ die weder durch Vergleich beygeleget, nochBernhardt Deragerlchcsbarkeir. T durch