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26.
In den obersten Stockwerk kanndie Mauer vonein und einen halben Fuß seyn. und darnach kann sichim Grunde mir der Anlage darnach gerichtet wer-den, das nemlich allezeit von einen Stockwerke zudem andern inwendig ein halber Fuß abgesetzet wird,wären aber das Gebäude von grosser Importance,daß also auch starke Mauren dazu erfordert würden,und sonderlich wo dieselben von Bruch-Steinen soll»ken verfertiget werden, so würde im letzten Stock-werke oben vor die Mauer-Starke ein und ein hal-ber Fuß wol zu wenig seyn; darum sich allezeithauptsächlich nach /edesGebäudes Umständenzurich,ten ist.
27.
Bey Aufführung ein.es Gebäudes, müssen dieHaupt.Mauern, so nemlich solches umschliessen, stär-ker als die andern angeleget seyn, denn diese trageneigentlich das Gebäude, die andern helfen solches nurunterstützen, und werden dessen Scheide-Mauerngenannt.
28»
Es begiebt sich auch offle, daß'die Scheide-Wan-in einem Gebäude nicht eben von Mauer sondernuur von Holz.gemacht werden, und entweder die^ssten, oder auch den Raum in Haufe zu spahren,sonderlich in bürgerlichen Häusern; es mögen aberfolche Scheide-Wände nachgehendS am füglichstenw»t Ziegel-Steinen ausgesetzet oder ausgeflochtenwerden, offkmals geschiehet auch solches durch eineVerblendung mit Leim.
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29. Bey