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Des Freyherrn von Hofmann ... Abhandlung über die Eisenhütten
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81
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Nebrigens wurden ihr, zur Ermunterung der Baulust, von Zelt desEisenstein-Vermessener an, auf 6 Jahr der Eisenstein-Zehenden, die Auf-und Ladegelder, samt andern bey Hammerwerkern sonst üblichen Gebühr-nissen, die gebräuchlichen Waagegelder aber so lange, als sie ihre eigeneHölzer, ohne Churfürst!. Zuthun, auf diesem Hammerwerke verbrauche,gänzlich erlassen.

Die dem Premierminister, Grafen von Brühl, unterm 29 Aug.,749. ertheilte Conccßion, ist zu Anlegung eines Hohofen, Staab- Zayn-und BlechhammerS, Zerren« und Frischfeuerö, um auf selbigem Blech-Schien- Staab- und andere dergleichen eiserne Waaren und Gußwerkverfertigen zu lassen, eingerichtet, und zwar cum iureprohibendi, daß bin-nen 20 Jahren kein dergleichen Hohofen im Marggrafthum Niederlauöni;erbauet werden soll.

Dieser zu Pförthen erbauete Hohofen ist von Zeit des ersten Eisen-stein «VermessenS an, auf 20 Jahre, von den sonst gewöhnlichen Licenten,Grenz - und andern Zöllen, auch Landaccise, von allen zu verführendenEisen, und Gußwerk, befreyet, nach Verlauf dieser 20 Jahr aber, mitder Gerechtigkeit begnadiget worden, daß solcher Hohofen eben diejenigenVorzüge und Gerechtsame, bei) Einführung und Verkaufung deö alldagefertigten Eisenwerkes, in Ansehung der davon zu entrichtenden Jmpo-sten, an Licent, Zöllen und Geleiten, haben und genießen soll, als wennderselbe unmittelbar im Churfürstenthum Sachsen läge.

Die der Gräsin von Solms, in Vormundschaft ihres Sohnes, Jo-hann Christian, Grafen zu Solms, unterm 29 Aug. 1749. ertheilte Cvn-ceßion, zu Erbauung eines Hohofens und Hammerwerks, an einem, durchdie zum ersten undandern Theil der Herrschaft Baruth gehörigen Wal-dungen gelegenen Fluß, kommt mit der, der Freyfrau von Löwenthal er-theilten, bis auf folgende Umstände übereln.

Sie soll an Churfürst!. Gefällen, vom ersten Eisenstein«Vermessenan, entrichten: 0 Quartaliter 8 Thlr. Quatembcr- und Receßgeld, weilder Eisenstein nicht in Gäng und Flöhen, sondern unter der Dammerde,Lagerweise anzutreffen;

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2) zum