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i) zum jährlichen Erbzinns r i Thlr.z) zum Pocherzinns 4 Tklr. 9 gr.
4) von jedem Fuder Eisenstein 2 5 Tonnen, i gr. Ladegeld.
5) zum Zekendei, jedesmal das i ode Fuder, und dieses alles zum Berg-
amte Glashütten.
6) dem Bergmeister i Thlr. Quartal Fahrgeb.
7) dem Bergfchreider aber 6 gr.
Zur Ermunterung der Baulust aber sind derselben die Eisenstein -Ze-henden und Ladegelder auf z Jahr lang erlassen worden.
Historische Nachricht von einer ehemaligen Eisen»
kairnner in Cbursachsm.
S u welcher Zelt die Eifenkammern zu Dresden und Plrna in Sachsenentstanden, ist zwar nicht ausfindig zu machen.
Es bat aber Churfürst AugustuS, durch die Verordnung vom lez-tern des Monate August 1572. die Pirnaisch, und Königsteintschen Ham-mermetster betreffend, befohlen: daß den Hammermeistern jeder SteinEisen um » Gr. theuerer, als vorher geschehen, aus der Eisenkammer be-zahlt werden, was aber für den Hof bestellet würde, um 1 Gr. wohlfei-ler bezahlt genommen werden sollte. Es sollte auch jeder Hammermeisterwöchentli» 6 t Pf. Eisenkammer einzuantwvrten schuldig seyn, nicht min-der, bey Verlust des Hammers, kein Eisen ausser der Kammer ver-kaufen. Sodann ist auch in der Eisen - und Hammerordnung den Ham-mermeistern zu Gießhübel, d. d. rzsten April 1583. ebenfalls anbefohlenworden, daß die Hammermeister, bey Verlust ihres Hammers und«ller andern darzu gehörigen Gükher, nichts ausser der Kammer verkau-fen sollen.
Durch die vom Churfürst Johann Georgen den Ersten renovirteGießhübelische Eisen - und Hammervrdnung, d. d. 1 sten August 16,4.ist gemessenst verordnet worden: daß alles geschmiedete Eilen und Ei-senwaare, nichts davon ausgeschlossen, in die Eisenkammer zu Pirna wö-chentlich