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H ü t t e ll t o p o g r a p h i e.
§. 182.
Anlegung und Erbauung der Hütten über-haupt.
aS, worauf sowohl in Ansehung eines glücklichen
Fortganges, als auch der Ergiebigkeit eines Hüt»
lcnwerks, viel beruhet, ist: die Lage desselben.
Nur selten kann diese Lage blos gewählt werden,
sondern es bestimmen sie meistens folgende Umstände:
Die Entfernung der Gruben, welche demWerke ihr Material liefern;
b) hinlängliches Wasser und Gefalle zumBe»
triebe des umgehenden Zeuges; .
c) ein gutes Terrain, um sowohl die Hobenöfen
als Frischhecrde u. s. f. dahin zu legen.
Jedes Hüttenwerk verdankt dieMöglichkeit sei»
Existenz im engern Sinn: 1) der zureichenden
"gleit; 2) der erforderlichen Meng« des Brennmaterials,
^ sey dies Holz, Holzkohlen, Steinkohlen oder Torf;
dem Gefalle. Die übrigen, zum Lokale gehörigen^drstände, auf die man bei Anlegung eines Hüttenwerks^ achten hat, sind: hinlänglicher Raum für die eigen!»^chcn Hüttengcbaudk, dem Hüuenhof u. s. f.; alsdann