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§.
(izy.) Bleibt.
§>
(140.) Ebenfalls.
§.
(I4i.) Sie sind für ihre amtlichen Verrichtungen verant-wortlich, und verpflichtet, für ihre Stelle genügende Bürg,schuft zu leisten.
Das Gcsez wird die Befugnisse, so wie die Entschädigungderselben, näher bestimmen.
4. Kreisgerichk.
§
(142.) 2" jedem Kreise wird ein Gericht, unter der Be-nennung Krcisgcricht, aufgestellt, das aus fünf Richternbesteht, welche sammt drei Suppleante» von der KrciSvcrsamm-lung aus den '.'lktivbürgcrn des Kreises, auf eine Dauer von5 Jahren gewählt werden, ersten und zweiten Jahre treten2 Mitglieder und I Supxlcant, im dritte» Jahre aber I Mit-glied und i Suppleant, in der umgekehrten Ordnung der Wallaus. Die Ausleckenden sind wieder wählbar. ^
Die Art. 145, 144, 145 bleiben.
§- (>64.)
Dem Preisgericht ist auch, mit Zuzug der Bezirkskanzlci,das VormundschüftSwescn übertragen.
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( 146 .) Bleibt.
Vter Abschnitt. Gemeinden und Gemeindsbehörden.
Orts gemeinden.
h§.
(l47, 143 und I4y des Entwurfs bleiben.)
(150 fällt weg.)
(151 und 152 bleiben.)
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