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Verhandlungen des Verfassungsrathes des Cantons Thurgau / [Thurgauischer Verfassungsrath]
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§.

(izy.) Bleibt.

§>

(140.) Ebenfalls.

§.

(I4i.) Sie sind für ihre amtlichen Verrichtungen verant-wortlich, und verpflichtet, für ihre Stelle genügende Bürg,schuft zu leisten.

Das Gcsez wird die Befugnisse, so wie die Entschädigungderselben, näher bestimmen.

4. Kreisgerichk.

§

(142.) 2" jedem Kreise wird ein Gericht, unter der Be-nennung Krcisgcricht, aufgestellt, das aus fünf Richternbesteht, welche sammt drei Suppleante» von der KrciSvcrsamm-lung aus den '.'lktivbürgcrn des Kreises, auf eine Dauer von5 Jahren gewählt werden, ersten und zweiten Jahre treten2 Mitglieder und I Supxlcant, im dritte» Jahre aber I Mit-glied und i Suppleant, in der umgekehrten Ordnung der Wallaus. Die Ausleckenden sind wieder wählbar. ^

Die Art. 145, 144, 145 bleiben.

§- (>64.)

Dem Preisgericht ist auch, mit Zuzug der Bezirkskanzlci,das VormundschüftSwescn übertragen.

4 -

( 146 .) Bleibt.

Vter Abschnitt. Gemeinden und Gemeindsbehörden.

Orts gemeinden.

h§.

(l47, 143 und I4y des Entwurfs bleiben.)

(150 fällt weg.)

(151 und 152 bleiben.)

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