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(15Z.) Den nicht zustimmenden Bürgern in den ,51und 152 genannten Fällen ist der Rekurs an den Kleinen Rathgestattet.
Ortsvorsteher.
( 154 .) Bleibt, — außer daß statt „Gemeinderaths«Präsident" gesezt wird: Gemeindeammann.
§-
( 155 .) (Es wird hier der Entscheidung des Großen Rathsselbst überlassen, ob der Artikel angenommen werden wolle,oder ob die Worte „und den seit einem Jahre gesez-lich angesessenen Steuerbaren, sowohl Schweizernals Fremden" wegzulassen seien.)
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(156.) Bleibt.
L. Munizipalgemeinden.
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( 157 .) Bleibt.
Gemeinde räthe.
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(158.) Bleibt ebenfalls, außer daß du höchste Zahl derMitglieder des Gemeinderaths von y auf 11 gesezt, und da,wo es heißt: soll der Präsident des Äemei n derathsbeigefügt wird: soll der Gemeindeammann als Präsidentdes Gemeinderaths rc.
§-
( 15 Y.) Bleibt ganz, wie er «st.
(160.) (Auch dieser Artikel bleibt, ausgnommem, daß da,wo es heißt, der Gemeinderath feie den B eK irks statt-Halter verantwortlich, im Allgemeinen gcszt wird: — „undist für feine Verrichtungen verantwortlich.")
§-
(l6l.) Er vollzieht die allgemeinen Gseze umd Verord-nungen in dem Munizipalbezirk, so wie de ihm zugehendenAufträge höherer Behörden.