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(162 und l6z.) Bleiben, außer daß im §. 16z die Stelle„im Verein mit dem Munizipalstatthalter" weggelassen wird.
(164.) Ihm steht gegen Fehlbare in Sachen der niedernPolizei das Straftecht bis und mit 8 Franken, oder zweimahl24stündigen Arrest, zu.
§. ( 183 .)
Polizeivergehen, über welche die Straf-Competenz denKrcisgcrichten zusteht, weist er unmittelbar an dieselben. Wennaber das Gesez eine höhere Strafe verhängt, oder die Com-petenz zweifelhaft ist» leitet er den Fall an den Bezirksstatt-halter.
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(165 fällt hier weg.)
(166.) Bleibt.
§-
(187.) Der Gemeindcrath steht unter der Aufsicht des Bc-zirksstatthalters und legt ihm jährlich einen Bericht über seineVerrichtungen ab.
§-
(168.) Bleibt.
(167.) Die übrigen Bestimmungen sind dem Gesez vorbehalten.
6. Generalversammlungen.
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(i6y.) Bleibt.
§.
(170.) Außerdem sind die Vorstehcrschaften der Munizipal-und Ortsgcmeinden bei Verantwortlichkeit gehalten, die Ge-meinde zu versammeln, sobald ein Viertheil der stimmfähigenBürger es verlangt.
§-
(171.) Bleibt.
§-
(172.) Die Generalversammlung hat das Recht, die Zahlder Mitglieder des Gemcinderaths zu bestimmen, und dieselben,sowie den Gemeindeammann, zu wählen.