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Instituts für Kantonsbürger, welches in allen Beziehungen unterder Aufsicht und Leitung des Erziehungsrates steht. Das KlosterIttingen, das Chorherrenstift Kreuzlingen und das FrauenklosterDänikon für einen jährlichen Beitrag an die Unterhaltungskosten imFalle der Errichtung einer höhern Lehranstalt im Kanton, oder auchin Abgang einer solchen für die Verabreichung von Stipendien anauswärts studierende Jünglinge beider Konfessionen.“ Die Minder-heit schlug folgende Fassung vor: „Die Klöster werden für folgendeöffentliche, ihrer Bestimmung gemäße und mit ihren Verhältnissenverträgliche Zwecke in Anspruch genommen: a. Das Kloster Kreuz-lingen in Bezug auf seine Gebäulichkeiten, soweit solche verfügbarsind, für Errichtung einer höhern Unterrichtsanstalt (Kantonsschule)in der Weise, daß dieselbe als Staatsanstalt erklärt und unter dieausschließliche Leitung und Aufsicht der Staatsbehörden, resp. desErziehungsrates, gestellt, wird, unbeschadet der Anstellung der alsLehrer befähigten Konventualen. b. Das Kloster Ittingen für dieVerlegung der zur Zeit in Kreuzlingen bestehenden landwirtschaft-lichen Schule. Ueberdies haben die erwähnten Klöster, nebst demFrauenkloster Dänikon , für die Unterhaltung der Kantonsschuleeinen jährlichen Beitrag von 6000 fl. zu entrichten, c. Das Frauen-kloster St. Katharinenthal für Errichtung einer Anstalt zur Ver-sorgung und Erziehung armer verwaister oder verwahrloster Mäd-chen. d. Dem Kloster Fischingen bleibt die Forterhaltung derbestehenden Schule unter Aufsicht des Erziehungsrates überlassen,sowie den Frauenklöstern Feldbach und Kalchrain die angetrageneErrichtung von Töchterschulen für ihre Umgebung.“
Es war vorauszusehen, daß der Kleine Rat mit seinen Vor-schlägen, entweder in Fischingen vorläufig allein oder in Fischingenund Kreuzlingen Klosterschulen zu errichten, bei den Freunden derKantonsschule und auch im Großen Rat wenig Anklang finde.Augenscheinlich zielte der Minderheitsvorschlag dahin, bei der be-stehenden Rivalität zwischen Frauenfeld und Weinfelden die Kan-tonsschule an einen dritten Ort zu verlegen.
Durch das am 6. September 1843 angenommene Gesetz wurdeden Klöstern unter erschwerenden Bedingungen die Aufnahme vonNovizen wieder gestattet; die Offerten der Klöster dagegen, ihreGebäulichkeiten und die Ueberschüsse ihres Einkommens für dieErrichtung von Schulen zu verwenden, wurden nicht angenommen,