Anhang zum Erligesetz.
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wie auch seine Mutter d , und es befindet sich vonden erbberechtigten Anverwandten niemand mehr amLeben, als der Vater des Erblassers, namens e, unddie beiden Großeltern mütterlicherseits, namens a und b.— In diesem Falle fällt das ganze in Fr. 10,000 be-stehende Erbe an die aufsteigende Linie; dasselbe wirdallervorderst nach der väterlichen und mütterlichenLinie des Erblassers in zwei Hälften abgeteilt, undsodann beziehen der Vater c die eine Hälfte mit Fr. 5000und die andere Hälfte, ebenfalls mit Fr. 5000, die beidenmütterlicherseits noch am Leben befindlichen Groß-eltern a und b.
10) Zu § 88 über die Erbfolge, wenn in der einenoder andern Linie keine Ahnen, wohl aber andere An-verwandte vorhanden sind:
c ©
Ö c Öd
Der Sohn g ist der Erblasser. Sowohl seine Mutterb als seine Großeltern mütterlicherseits e und f sindschon früher gestorben. Er hinterläßt als erbberechtigteAnverwandte den Vater a und die beiden Brüder seinerverstorbenen Mutter, namens c und d.
Wenn nun der Nachlaß des Erblassers in Fr. 8000besteht, so bezieht hievon
der Vater a .der Oheim cund der Oheim d
Fr. 4000,„ 2000 ,
2000 .