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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
Entstehung
Seite
233
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Anhang zum Erligesetz.

283

wie auch seine Mutter d , und es befindet sich vonden erbberechtigten Anverwandten niemand mehr amLeben, als der Vater des Erblassers, namens e, unddie beiden Großeltern mütterlicherseits, namens a und b.— In diesem Falle fällt das ganze in Fr. 10,000 be-stehende Erbe an die aufsteigende Linie; dasselbe wirdallervorderst nach der väterlichen und mütterlichenLinie des Erblassers in zwei Hälften abgeteilt, undsodann beziehen der Vater c die eine Hälfte mit Fr. 5000und die andere Hälfte, ebenfalls mit Fr. 5000, die beidenmütterlicherseits noch am Leben befindlichen Groß-eltern a und b.

10) Zu § 88 über die Erbfolge, wenn in der einenoder andern Linie keine Ahnen, wohl aber andere An-verwandte vorhanden sind:

c ©

Ö c Öd

Der Sohn g ist der Erblasser. Sowohl seine Mutterb als seine Großeltern mütterlicherseits e und f sindschon früher gestorben. Er hinterläßt als erbberechtigteAnverwandte den Vater a und die beiden Brüder seinerverstorbenen Mutter, namens c und d.

Wenn nun der Nachlaß des Erblassers in Fr. 8000besteht, so bezieht hievon

der Vater a .der Oheim cund der Oheim d

Fr. 4000,„ 2000 ,

2000 .