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Privatrecht.
Erbrecht.
11) Zu § 84 über die Anwendung des Repräsen-tationsrechtes, wenn durch die aufsteigende Linie Seiten-verwandte zu einer Erbschaft gelangen:
aO
mÖ
In obigem Falle hinterläßt der Erblasser Ji aufder väterlichen Linie den Vater a , mütterlicherseitszwar keine Ahnen, allein folgende Anverwandte:
1) den Oheim c,
2) den Enkel der verstorbenen Muhme d , namensm, und
8) die beiden Kinder des verstorbenen Oheims e,namens Je und l.
Wenn nun in diesem Falle die Hinterlassenschaftdes Erblassers h Fr. 6000 ausmacht, so wird dieselbefolgendermaßen verteilt:
Fr. 3000.« 1000 ,
a bezieht
c
m „ als Repräsentant des d , 1000, und
Je und l, welche an die Stelle des e
treten, ebenfalls zusammen . , 1000.
12) Zu § 35 über die Erbfolge, wenn in derSeitenlinie, welche durch die aufsteigende Linie zur