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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
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Privatrecht.

Erbrecht.

11) Zu § 84 über die Anwendung des Repräsen-tationsrechtes, wenn durch die aufsteigende Linie Seiten-verwandte zu einer Erbschaft gelangen:

aO

In obigem Falle hinterläßt der Erblasser Ji aufder väterlichen Linie den Vater a , mütterlicherseitszwar keine Ahnen, allein folgende Anverwandte:

1) den Oheim c,

2) den Enkel der verstorbenen Muhme d , namensm, und

8) die beiden Kinder des verstorbenen Oheims e,namens Je und l.

Wenn nun in diesem Falle die Hinterlassenschaftdes Erblassers h Fr. 6000 ausmacht, so wird dieselbefolgendermaßen verteilt:

Fr. 3000.« 1000 ,

a bezieht

c

m als Repräsentant des d , 1000, und

Je und l, welche an die Stelle des e

treten, ebenfalls zusammen . , 1000.

12) Zu § 35 über die Erbfolge, wenn in derSeitenlinie, welche durch die aufsteigende Linie zur