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Privatrecht.
Erbrecht.
Unterschrift des Vaters:
N. N.
Unterschrift der beidenjüngern Söhne:
N. N.
N. N.
Unterschrift des ältestenSohnes:
N. N.
Unterschrift desBeamten:
N. N. von N.
23) Die Unterzeichneten haben folgenden Erb-vertrag auf den Fall, daß ihre Ehe kinderlos bleibt,abgeschlossen:
1) Im Falle, daß ich (der Bräutigam) nach voll-zogener Ehe vor meiner Braut sterben sollte, sohat sie nebst dem, was das Gesetz ihr zuspricht,die lebenslängliche Nutznießung von meinem ge-samten Vermögen anzusprechen, sei es, daß siezu einer zweiten Ehe schreite oder nicht.
2) Dagegen erkläre ich (die Braut), daß, im Falleich nach vollzogener Ehe vor meinem Bräutigamsterben sollte, derselbe die gesamte allfälligeErrungenschaft unserer Ehe anzusprechen be-rechtigt sei.
3) Behalte ich (die Braut) mir jedenfalls mein in dieEhe einzubringendes, laut Teilzettel vom 26. Juni1836 in Fr. 2000 (zweitausend Franken) Kapitalund dem Hause Nr. 16 dahier bestehendes Ver-mögen als mein Eigentum vor, in der Meinung,daß sich die eheliche Gütergemeinschaft auf diesesVermögen nicht erstrecke, dasselbe vielmehr imSinne des bürgerlichen Gesetzbuches mir gesichertbleibe.
4) Gegenwärtiger Erbvertrag wird von uns Braut-leuten unterzeichnet und sodann nach gesetz-