Buch 
Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
Entstehung
Seite
249
JPEG-Download
 

Anhang zum Erbgesetz.

249

licher Vorschrift zur gerichtlichen Fertigung ge-bracht.

Fr. . . . den

Der Bräutigam:

N. N.

Die Braut:

N. N.

Daß voranstehender Erbvertrag von sämtlichenoben Unterzeichneten Personen abgeschlossen wordensei, bestätigen als Zeugen:

Fr. . . . den N. N. von N.

N. N. von N.

Der Unterzeichnete Beamte beurkundet hiemit, daßihm die oben genannten Personen (N. N. von N. etc.)erklärt haben, daß gegenwärtige Schrift denjenigenErbvertrag enthält, welchen sie mit gegenseitigem Willenrechtsverbindlich abgeschlossen haben.

Fr. . . . den

(Siegel) Der Notar des Kreises

Zur Gültigkeit eines solchen Erbvertrages ist imfernem erforderlich, daß vor dem Bezirksrate durchdie Braut der Beweis über den Besitz des versichertenVermögens geleistet und daß vor dem Abschlüsse derEhe der Vertrag der Fertigungsbehörde vorgelegt undin die öffentlichen Protokolle eingetragen werde.

2. Verordnung des Eegierungsrates

betr. die Aufnahme und Aufbewahrung der Privatinventuren,(d. d. 10. Februar 1847 und 8. März 1885.)

1) Die Privatinventuren sollen in Zukunft nachAnleitung eines besondern Formulars, wovon jedemNotar und Ortsvorsteher einige lithographierte Ex-emplare zuzustellen sind, aufgenommen werden.