Anhang zum Erbgesetz.
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licher Vorschrift zur gerichtlichen Fertigung ge-bracht.
Fr. . . . den
Der Bräutigam:
N. N.
Die Braut:
N. N.
Daß voranstehender Erbvertrag von sämtlichenoben Unterzeichneten Personen abgeschlossen wordensei, bestätigen als Zeugen:
Fr. . . . den N. N. von N.
N. N. von N.
Der Unterzeichnete Beamte beurkundet hiemit, daßihm die oben genannten Personen (N. N. von N. etc.)erklärt haben, daß gegenwärtige Schrift denjenigenErbvertrag enthält, welchen sie mit gegenseitigem Willenrechtsverbindlich abgeschlossen haben.
Fr. . . . den
(Siegel) Der Notar des Kreises
Zur Gültigkeit eines solchen Erbvertrages ist imfernem erforderlich, daß vor dem Bezirksrate durchdie Braut der Beweis über den Besitz des versichertenVermögens geleistet und daß vor dem Abschlüsse derEhe der Vertrag der Fertigungsbehörde vorgelegt undin die öffentlichen Protokolle eingetragen werde.
2. Verordnung des Eegierungsrates
betr. die Aufnahme und Aufbewahrung der Privatinventuren,(d. d. 10. Februar 1847 und 8. März 1885.)
1) Die Privatinventuren sollen in Zukunft nachAnleitung eines besondern Formulars, wovon jedemNotar und Ortsvorsteher einige lithographierte Ex-emplare zuzustellen sind, aufgenommen werden.