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Zivilprozessrecht.
XXV. Von der Urteilsvollstreckung.
§ 283. Wenn die im Prozesse unterlegene Parteibinnen der im § 281 festgesetzten Frist dem gegen sieerlassenen Urteile keine Folge leistet, so kann der ob-siegende Teil für den Zweck der Vollziehung die Hülfeder Staatsbehörden in Anspruch nehmen.
§ 284. Handelt es sich um die Bezahlung einerbestimmten fälligen Geldsumme, so geschieht der Be-zug durch die Anwendung des hohen Rechtstriebes, 1 gegenwelchen ein Rechtsvorschlag nicht zulässig ist.
§ 285. Ist die unterlegene Partei zur Herausgabeeiner beweglichen Sache verfällt worden, so läßt aufBegehren des Berechtigten der Bezirksstatthalter die-selbe abfordern, und wenn die Auslieferung verweigertwürde, polizeilich wegnehmen. Kann der Gegenstandnicht aufgefunden werden, so ist der Berechtigte be-fugt, für den Wert desselben den hohen Rechtstrieb 1anzuheben. Vorbehalten bleibt dabei der gerichtlicheEntscheid über die bestrittene Taxation von Gegen-ständen.
§ 286. Besteht die zu erfüllende Verpflichtung inder Einräumung des Eigentums oder Besitzes oder einerDienstbarkeit an einer Gebäulichkeit oder Liegenschaft,so fordert der Bezirksstatthalter die verfällte Partei auf,binnen drei Tagen dem Erkenntnisse Folge zu leisten,
es verlangt — ohne Unterschied, ob die Streitigkeiten nach derkantonalen Gesetzgebung im ordentlichen Prozeßverfahren aus-zutragen sind oder ob dafür ein besonderes Verfahren vor be-sonderen Behörden vorgeschrieben ist. Von dieser Bestimmungsind die Expropriationsstreitigkeiten ausgenommen.
1 Die §§ 284, 285 und 287 sind abgeändert durch §§ 97Ziffer 3 des thurgauischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetzüber Schuldbetreibung und Konkurs vom 3. Mai 1891 (Bd. VI,X. S. 369). An Stelle des hohen Rechtstriebes ist nach Art. 80und 81 des eidg. Betreibungsgesetzes die zur Rechtsöffnung be-rechtigende Betreibung getreten.