Bürgerliche Prozessordnung.
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und wenn diese Aufforderung fruchtlos bleibt, so hatderselbe den Berechtigten durch Anwendung von Polizei-gewalt in die erworbene Berechtigung einzusetzen.
§ 287. Geht das Urteil auf die Vornahme oderUnter-lassung besonderer Handlungen des Verfällten, so wirdder Bezirksstatthalter diesem im Wege des Befehls oderVerbotes unter Bußandrohung von 20—100 Fr. eineangemessene Frist zum Vollzüge ansetzen. Würdeder Pflichtige der bezirksamtlichen Verfügung nichtFolge leisten, so soll die Buße sofort durch das Mitteldes hohen Rechtstriebs 1 einkassiert, bei fernerer RenitenzderVerurteiltewegenüngehorsams dem Strafrichter über-wiesen und die Urteilsvollstreckung soweit als möglichauf seine Kosten angeordnet werden.
§ 288. In Fällen, in welchen die Wahrung derInteressen der obsiegenden Partei solches erheischt,kann der Bezirksstatthalter zur vollständigen Deckungderselben sowohl in Betreff des Wertes des ihr gericht-lich zugesprochenen Rechtes, als für den mutmaßlichenBetrag der aus dem verweigerten Urteilsvollzuge er-wachsenen Schädigung das Vermögen des Verfälltenmit Beschlag belegen.
§ 289. Die Behauptung einer Partei, daß sie demgegen sie erlassenen Urteile Folge geleistet habe, wirdnur gehört, wenn hiefür gleichzeitig der Ausweis er-bracht werden kann.
§ 290. Beschwerden gegen die Bezirksstatthalter,sei es über den mangelhaften Vollzug eines Urteils oderwegen Ueberschreitung ihrer amtlichen Befugnisse, sindbinnen der Frist von zehn Tagen — von der Eröffnungder bezirksamtlichen Verfügung an gerechnet — beimRegierungsrate zum Entscheide zu bringen. Derselbeerledigt gleichzeitig den mit der Beschwerdeführungzusammenhängenden Kostenpunkt.
1 Siehe Anmerkung auf Seite 378.