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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
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Zivilprozessrecht.

§ 291. Die rechtskräftigen Schiedssprüche sowie

die in kompetenter Weise erlassenen 1 Zivilurteile aufiei'kailto-naler schweizerischer Gerichtsbehörden finden die näm-liche Vollziehung wie die Erkenntnisse der ordentlicheneinheimischen Gerichte.

Ebenso ist ein vor dem Gerichte erklärter Ab-stand in Hinsicht auf die Streitsache einem rechts-kräftigen Urteile gleich zu behandeln.

434. Wird in einem Ehrverletzungsprozesse die Rechts-kraft eines kondemnierenden erstinstanzlichen Urteils durch dieEinleitung der Appellation suspendiert, so kann dieses Urteilhinsichtlich der ausgesprochenen Buße nicht als ein vollzieh-bares betrachtet werden, wenn die Parteien sich während derProzeßhängigkeit bei der zweiten Instanz vergleichen und dieKlage vor dem Entscheide der zweiten Instanz fallen lassen,denn der Injurienprozeß ist auf die Regeln des Zivilprozessesangewiesen und ein gerichtlich erklärter Abstand ist einem rechts-kräftigen Urteil gleichgestellt. Dagegen schließt ein solcher Ver-gleich nicht aus, daß die gerichtlichen Kosten nach Maßgabedes erstinstanzlichen Urteils entrichtet werden müssen. (R.-R.19. Dezember 1874. § 2230.)

§ 292. Wenn die Vollziehung des Urteils einesauswärtigen Gerichtes verlangt wird, so ist beim Ober-gerichte Weisung einzuholen, ob dem Begehren zu ent-sprechen sei.

Vergl. Internationale Uebereinkunft betr. Zivilprozeß vom14. November 1896/25. Mai 1899. (Bd. VIII, N. S. 578 ff.)

435. Ein dritter Gläubiger ist gegen die Exekution einesausländischen Urteils nur dann einsprachsberechtigt, wenn ernachzuweisen vermag, daß ihm hiedurch in rechtswidriger Weisedas Vermögen des Schuldners entzogen ivird.

Nach § 292 der B. P.-O. ist für die Vollziehung auswärtigerUrteile die obergerichtliche Bewilligung einzuholen. Wenn auchdiese Gesetzesbestimmung ganz allgemein lautet, so kann die-selbe doch auf die Fälle keine Anwendung finden, in denen derSchuldner selbst mit der Urteilsvollziehung einverstanden ist, in-dem dann kein Streit besteht und deshalb die richterliche Thätig-keit nicht eintreten kann, sofern nicht von dritter Seite aufGrundlage der actio Pauliana Einsprache erhoben wird. (Ob.-G.30. August 1879. § 123.)

1 Im Hinblick auf Art. 61 der Bundesverfassung ist zu setzenanstatt „die in kompetenterWeise erlassenen“ die „rechtskräftigen“Zivilurteile.