Buch 
Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
Entstehung
Seite
404
JPEG-Download
 

404

Betreibung^- und Konkursrecht.

448. Zur Einstellung einer Betreibung infolge Einreichungeines Nachlaßgesuches ist laut Artikel 293 u. ff. des Betreibungs-gesetzes und § 14, Ziffer 2, des Einführungsgesetzes erstinstanz-lich nur das Bezirksgericht kompetent.

Nach dem Wortlaute der gesetzlichen Bestimmungen istjeder Zweifel über die ausschließliche Kompetenz des Bezirks-gerichtes zur Bewilligung einer Nachlaßstundung ausgeschlossen.Fraglich kann nur sein, ob die strikte Auslegung des Gesetzesnicht durch häufige faktische Verunmöglichung der Gewährungvon Nachlaßstundungen zu Unbilligkeiten führe, und ob nichtaus diesem Grunde dem Gerichtspräsidenten die Befugnis zu vor-läufiger Stundungsbewilligung eingeräumt werden dürfe und solle.Die Rekurskommission verneint diese Frage. Das Betreibungs-gesetz gibt einem Schuldner, welcher einen Nachlaßvertrag er-langen will, hinreichend Mittel an die Hand, um rechtzeitig, d. h.ohne daß der Gerichtspräsident außerordentlicherweise in denGang einer Betreibung einzugreifen braucht, vom Gerichte Nach-laßstundung zu erwirken. Der Schuldner,'kann schon, ohne daßer überhaupt betrieben ist, von der R/chtswohlthat des Nach-laßvertrages Gebrauch machen; er hat hiezu auch nach An-hebung einer Betreibung noch genügend Gelegenheit, da ja dieFristen von der Zustellung des Zanlungsbefehles bis zur Ver-wertung keineswegs zu kurz bemes/en sind; er kann sogar un-mittelbar vor derVerwertung durch Bezahlung des vierten Teilesder Betreibungssumme gemäß Artikel 123 des Betreibungsgesetzesdie Verwertung um einen vollen Monat verschieben, und imäußersten Falle steht ihm noch das Mittel der Insolvenzerklärungzu Gebote, durch welches er nicht nur die Verwertung verhindern,sondern auch dem auf Verwertung dringenden Gläubiger alledurch die Pfändung erlangten Rechte wieder entziehen kann.Kann oder will ein Schuldner keinen dieser Wege beschreiten,so stände unter Umständen noch die Möglichkeit offen, ein erstkurz vor der Verwerfung eingereichtes Gesuch um Nachlaß-stundung in einer Extrasitzung des Gerichtes behandeln zulassen; sollte aber auch dieser Ausweg versagen und daher dieBetreibung ihren Fortgang nehmen, also die Verwertung statt-finden, so kann ddch nicht gesagt werden, daß hierin eine un-billige Härte gegenüber dem Schuldner liege, zu deren Be-seitigung man /dem Gerichtspräsidenten als Einzelrichter dieKompetenz ztyprovisorischer Nachlaßstundung einräumen müßteoder dürfte. /Rekurskommission. 3. September 1897. § 148.)

§ 15 /. Alle andern im Bundesgesetze vorgesehenenKlagen/werden durch das nach dem Sachwerte zu-ständige Gericht beurteilt. (B.-G. 88, 86, 148, 250,279,/284, 285 ff.)