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Thurgauisches Rechtsbuch, gerichtliche Abteilung : Sammlung von Gesetzen und Verordnungen des Kantons Thurgau mit grundsätzlichen Entscheiden aus den Rechenschaftsberichten des Obergerichtes des Kantons Thurgau 1862-1899, des Regierungsrates 1869-1899 und den das thurgauische Recht betreffenden Entscheiden des schweizerischen Bundesgerichtes 1874-1899
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Einführungsgesetz.

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§ 16. Der Obergerichtspräsident hat die in Art. 174,Abs. 2 des Bundesgesetzes vorgesehenen Befugniss/.

II. Verfahren und verschiedene Bestimmungen

§ 17. Für die Streitsachen, welche im l^schleu-nigten Verfahren zu behandeln sind, werden die Fristender bürgerlichen Prozeßordnung, welche zehi/Tage undmehr betragen, auf die Hälfte abgekürzt./ (B.-G, 25,148, 250, 265, 279, 284.) j

§ 18. Ein Vermittlungsverfahren/findet in denFällen des § 11 nicht statt. Ebenso i^t dasselbe aus-geschlossen in den Fällen des § sowie bei An-fechtung des Kollokationsplanes und/oei Arreststreitig-keiten. Diese Streitsachen sind dirbkt beim Gerichts-präsidenten anzubringen und von demselben nach Samm-lung des Beweismaterial an das /zuständige Gericht zuüberweisen. /

444. Der Streit über die materielle Begründetheit der Arrest-forderung ist keine Arreststreitigkeu im Sinne von § 18 des thur-gauischen Einführungsgesetzes zirni eidgenössischen Betreibungs-gesetze. /

Das eidgenössische Betneibungsgesetz sieht für die Er-ledigung der Streitigkeiten bloß über den Anestgrund und der-jenigen über die materielle /Begründetheit der Avrestforderxmgein in Bezug auf die Verteilung der Parteirollen und die Dauerder Fristen für Einleitung lind Durchführung des Prozesses ganzverschiedenartiges Verfahren vor. Die gleiche begriffliche Unter-scheidung findet sich au£h im thurgauischen Einführungsgesetz,indem dasselbe in § lyvon A/resfstreitigkeiten und in § 22 vonStreitigkeiten über die'' Schuldforderung, für deren Sicherstellungein Arrest erwirkt wurde, spricht. Daß zwischen diesen beidenArten von Streitigkalten wirklich ein Unterschied besteht, ergibtsich augenscheinlich aus § 22 des Einführungsgesetzes, wonachStreitigkeiten über die Arrestforderung mit Zustimmung beiderParteien im Arrestprozesse selbst gerichtlich ausgetragen werdenkönnen, wahren«, wie durch Argumentum ex contrario zu schließenist, ohne besondere Zustimmung der Parteien solche Streitigkeitennicht im Arnestprozesse auszutragen sind. Die Bestimmung des§ 22 wäre Offenbar völlig überflüssig, wenn der Prozeß über dieArrestforderung schon an und für sich auch als eine Arrest-streitigkeit im Sinne von § 18 des Einführungsgesetzes aufgefaßt